Eigenständiges Aufenthaltsrecht des ausländischen Ehegatten

Eigenständiges Aufenthaltsrecht des ausländischen Ehegatten

Eigenständiges Aufenthaltsrecht des ausländischen Ehegatten

Eine wesentliche Rechtsänderung erfolgte zum 01.07.2011. Mit dieser ist die gesetzliche Mindestdauer der ehelichen Lebensgemeinschaft für das Entstehen eines eheunabhängigen Aufenthaltsrechts des ausländischen Ehegatten von zwei auf drei Jahre erhöht worden.

 

Die Frage ist: Gilt das Erfordernis der dreijährigen Dauer auch für Ausländer, die nach altem Recht zwar die Voraussetzungen für ein eigenständiges Aufenthaltsrecht erfüllt haben, einen entsprechenden Antrag aber erst nach Inkrafttreten der Neuregelung gestellt haben? Antwort: Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat diese Frage am 10.12.2013 bejaht.

 

Worum ging es?

Der Kläger stammt aus Syrien. Er reiste im Jahre 2000 mit einem Visum für ein Studium in die Bundesrepublik Deutschland ein. Zum Zwecke seiner Ausbildung wurde ihm seinerzeit ein Aufenthaltstitel erteilt. Dieser wurde zuletzt bis März 2009 verlängert. Am 04.03.2009 schloss der Kläger die Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen und erhielt eine Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung. Diese hatte nach einer erfolgten Verlängerung Geltung bis zum 12.05.2012.

Im Mai 2011 trennten sich die Eheleute. Der Kläger beantragte im September 2011 eine eheunabhängige Aufenthaltserlaubnis. Die Behörde lehnte diesen Antrag ab. Sie begründete ihre Ablehnung damit, dass die eheliche Lebensgemeinschaft des Klägers nicht mindestens drei Jahre bestanden habe. Nach den bis Juni 2011 geltenden Vorschriften hätte zwar eine Bestandsdauer von zwei Jahren ausgereicht. Diese Vorschriften seien aber nicht mehr auf den Kläger anwendbar. Das Verwaltungsgericht folgte dieser Ansicht. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dies.

 

Die Entscheidungsgründe im Wesentlichen

Ein Ausländer, der in Deutschland in ehelicher Lebensgemeinschaft gelebt hat, kann eine vom Fortbestand dieser Lebensgemeinschaft unabhängige Aufenthaltserlaubnis für die Dauer eines Jahres im Anschluss an den auf die Ehe bezogenen Aufenthaltstitel beanspruchen. Dies ergibt sich aus § 31 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Nach dem bis Juni 2011 geltenden Recht war hierfür lediglich Voraussetzung, dass die eheliche Gemeinschaft mindestens zwei Jahre lang bestanden hatte. Diese Vorschriften sind jedoch mit Wirkung vom 01.07.2011 geändert worden. Die Änderung sieht eine Erhöhung dieser Mindestbestandsdauer auf drei Jahre vor. Eine ausdrückliche Übergangsvorschrift zur Regelung von Altfällen existiert nicht. Die Neufassung der gesetzlichen Regelung ist aber für den Kläger maßgeblich. Es mag zwar sein, dass die Eheleute ihre eheliche Lebensgemeinschaft nach etwas mehr als zweijähriger Dauer beendet haben, als das alte Recht noch galt. Daher wäre zu diesem Zeitpunkt eine eheunabhängige Aufenthaltserlaubnis wohl noch in Betracht gekommen. Allerdings entstehe der Anspruch auf eine solche eigenständige Aufenthaltserlaubnis nicht automatisch. Vielmehr entstehe der Anspruch erst mit Antragstellung. Seinen Antrag aber habe der Kläger hat erst nach Inkrafttreten der für ihn ungünstigeren Gesetzesfassung gestellt. Damit stand ihm im Zeitpunkt seines Antrags noch kein Anspruch auf den Aufenthaltstitel zu. Für problematische Einzelfälle enthalte das Gesetz in § 31 Abs. 2 AufenthG eine Härtefallregelung; ein solcher Fall sei nicht gegeben.



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