Neu klagen? Nicht nötig bei Titeln nach dem Unterhaltsvorschussgesetz!

Neu klagen? Nicht nötig bei Titeln nach dem Unterhaltsvorschussgesetz!

Neu klagen? Nicht nötig!

Das gilt nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH, 23.09.2015, XII ZB 62/14) für Unterhaltstitel, die von der öffentlichen Hand nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) erstritten wurden. Wenn die Vorschussleistungen nach dem UVG enden, z.B. weil das Kind die Altershöchstgrenze erreicht hat oder die Höchstförderungsdauer überschritten erreicht ist, braucht das Kind nicht (neu) auf Unterhalt zu klagen. Nach Auffassung des BGH kann der Titel in analoger Anwendung von § 727 ZPO einfach auf das unterhaltsberechtigte Kind umgeschrieben werden.

Einleuchtend?

Nun ja – die Rechtsauffassung des BGH ist insofern ein wenig überraschend, als dass der Wortlaut der Vorschrift diese nicht unbedingt nahe legt. Danach nämlich erfasst der Anwendungsbereich der Vorschrift Veränderungen in der materiellen Berechtigung oder Verpflichtung, die durch eine Rechtsnachfolge auf Gläubiger- oder Schuldnerseite eingetreten sind.

Der BGH begründet seine Entscheidung insbesondere mit den Gesetzesmaterialen. Diesen seien keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, die zu der Annahme zwingen würden, dass der Gesetzgeber die Vorschrift bewusst auf diese Fälle habe beschränken wollen.



About The Author