Medizinische oder psychologische Begutachtung

Medizinische oder psychologische Begutachtung

Medizinische oder psychologische Begutachtung

Als Fachanwalt für Familienrecht hört man Betroffene immer wieder erzählen, sie hätten bei ihrer medizinischen oder psychologischen Begutachtung die aus ihrer Sicht wichtigen Dinge nicht ausreichend schildern können, der/die Sachverständige habe sich nicht genügend Zeit genommen, habe sogar Druck aufgebaut, der/die Sachverständige habe alles falsch verstanden, sei voreingenommen gewesen etc. Schwierig und bisweilen nahezu unmöglich ist es dann für den Betroffenen, die Richtigkeit seiner Angaben nachzuweisen.

Hilfe durch eine Begleitperson?

Das OLG Hamm hat nun in einem Beschluss vom 03.02.2015 entschieden, dass ein medizinisch oder psychologisch zu Begutachtender ein Recht auf Anwesenheit einer Begleitperson hat.

Grund: Die Hinzuziehung einer Begleitperson erlaube es dem Betroffenen, mit Aussicht auf Erfolg einen Zeugenbeweis anzutreten für den Fall, dass er Einwendungen gegen die Art und Weise der Exploration oder des Inhaltes des Gutachtens machen will. Denn regelmäßig werden die Ausführungen des Sachverständigen zu konkreten Beweisfragen erhoben, die aus Sicht des Gerichts von ganz wesentlicher Bedeutung sind. Ergeben sich zwischen der Darstellung des Begutachtenden einerseits und des Sachverständigen andererseits dann Widersprüche oder Unstimmigkeiten, wird in der Regel den Ausführungen des Sachverständigen ein höheres Gewicht beigemessen.

Schon das Oberlandesgericht Zweibrücken und das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz haben entsprechend entschieden.

Nur Anwesenheit

Fest steht aber: Die Begleitpersonen darf sich nicht durch Fragen, Vorhalte oder sonstige Äußerungen an der Exploration beteiligen.

Fazit

Das OLG Hamm stärkt durch seine Entscheidung die Position von Beteiligten gegenüber Sachverständigen. Schließlich sind Betroffene im Umgang mit Sachverständigen häufig verunsichert oder sogar aufgrund eigener Erfahrung von den Ausführungen des Sachverständigen enttäuscht. Es sollte den Betroffenen daher die Möglichkeit eingeräumt werden, bei Extraktionsgesprächen eine Begleitperson hinzuzuziehen. Auf diesem Weg kann ihnen in diesem Verfahrensabschnitt mehr Sicherheit gewährleistet werden. Denn nicht selten fühlen sich die Betroffenen ausgeliefert und ihrer Einflussmöglichkeit beraubt. Für sie sind die Ergebnisse und Schlussfolgerungen, die der Sachverständige dem Gericht vorträgt, schlicht nicht vorhersehbar. Die Hinzuziehung einer Begleitperson ist auch verhältnismäßig. Es bleibt abzuwarten, im welchem Maße die Praxis von dieser Möglichkeit Gebrauch macht.



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