Versorgungsausgleich: Anrechte im Bereich der Bagatellgrenze

Versorgungsausgleich: Anrechte im Bereich der Bagatellgrenze

Versorgungsausgleich: Anrechte im Bereich der Bagatellgrenze!

Anrechte im Versorgungsausgleich, die im Rechtssinne geringwertig sind, werden nicht ausgeglichen. Hintergrund hierfür ist, dass der Aufwand und die damit im Zusammenhang stehenden Kosten für die Einrichtung und Unterhaltung des neuen, aufgrund der Teilung einzurichtenden Kontos nicht im Verhältnis zur Höhe des auszugleichenden Anrechts stehen.

Im Rahmen der internen Teilung eines Anrechts, bei der der Versorgungsträger ein neues Konto für den Ausgleichsberechtigten anlegt und unterhält, fallen Teilungskosten an, die der Träger von dem Anrecht in Abzug bringen darf.

Wann aber ist ein Anrecht geringwertig? Ist zur Beantwortung dieser Frage auf den Ausgleichswert vor oder nach Abzug der Teilungskosten abzustellen?

Hierzu hat sich nun das OLG Bremen am 08.09.2015 (5 UF 71/15) in einer Entscheidung geäußert. Das Gericht hat entschieden, dass bei der Prüfung, ob der Ausgleichswert eines im Wege interner Teilung auszugleichenden Anrechts gering i.S.d. § 18 Abs. 2 und 3 VersAusglG ist, ist auf den Wert vor Abzug der hälftigen Teilungskosten abzustellen ist.

Begründung

§ 1 Abs. 2 S. 2 VersAusglG enthält eine Legaldefinition des Begriffes “Ausgleichswert”. Nach dieser handelt es sich dabei um die Hälfte des Wertes des jeweiligen Ehezeitanteils. Dieser aber hat mit Teilungskosten nichts zu tun. Daher wäre es unzulässig, in § 18 VersAusglG den identischen Begriff abweichend dahingehend zu interpretieren, dass er dort, und zwar nur für den Fall der internen Teilung, den Wert des hälftigen Ehezeitanteils abzüglich hälftiger Teilungskosten bedeuten soll.



About The Author