Bemessung des Verfahrenswerts einer Ehesache

Bemessung des Verfahrenswerts einer Ehesache
– mit diesem Punkt hat sich das OLG Brandenburg kürzlich auseinandergesetzt.
Üblicherweise wird in der familiengerichtlichen Praxis in Ehesachen der Verfahrenswert nach dem dreifachen gemeinsamen Nettoeinkommen bemessen. Für die Wertberechnung eines Scheidungsverbundverfahrens jedoch kommt es auf alle in den Verbund einbezogenen Familiensachen an. Wie ist hierbei der Verfahrenswert zu ermitteln? Hierfür werden zunächst die Einzelwerte aller in den Verbund einbezogenen Verfahren ermittelt. Sodann werden diese Einzelwerte addiert.
Bei der Wertbemessung einer Ehesache ist nach der Vorstellung des Gesetzgebers aber nicht nur auf die Einkommens-, sondern auch auf die Vermögensverhältnisse der Eheleute abzustellen. Dies wird noch vielfach von Gerichten übersehen. Richtig ist es, nach Abzug von persönlichen Freibeträgen noch 5 % des Reinvermögens dem Ehesachenwert hinzuzurechnen.
Und schließlich kann auch der gerichtliche Verfahrensaufwand wertmindernd oder werterhöhend berücksichtigt werden. Als Maßstab gilt hierbei zunächst der durchschnittliche Aufwand gleichartiger Verfahren. Die „einvernehmliche Scheidung“ stellt in der Praxis den Regelfall dar. An diesem orientiert sich die Frage nach einer Wertminderung bzw. Werterhöhung (vgl. OLG Brandenburg, 23.06.2014, 15 WF 11/14).