Die Morgengabe nach islamischem Recht!

Die Morgengabe nach islamischem Recht!

Die Morgengabe nach islamischem Recht!

Das Rechtsinstitut der Morgen- oder Brautgabe ist tief im islamischen Recht verwurzelt. Wiederholt taucht dieses Rechtsinstitut in der Rechtspraxis auf. Dann stellt sich regelmäßig die Frage, wie mit dieser rechtlich umzugehen ist. Denn die deutsche Rechtsordnung kennt eine Morgengabe nicht.

Das OLG Köln hat kürzlich in seiner Entscheidung vom 05.11.2015 (Az. 21 UF 32/15) festgestellt, dass die Morgengabe kollisionsrechtlich als allgemeine Wirkung der Ehe gemäß Art. 14 EGBGB zu qualifizieren ist.

Dort hatte der Ehemann seiner iranischen Braut, die (auch) deutsche Staatsangehörige ist, bei der Eheschließung eine Morgengabe versprochen. Die Eheleute zogen gemeinsam nach Deutschland um. Nach einer nicht mehr kurzen Dauer im Rechtssinne scheiterte die Ehe und wurde geschieden.

Und die Morgengabe?

Das OLG hat entschieden, dass die im Iran versprochene Morgengabe vor deutschen Gerichten nach deutschem Recht zu beurteilen ist. Durch den Umzug der Eheleute nach Deutschland sei nicht etwa die Geschäftsgrundlage des seinerzeit gemachten Versprechens entfallen.

Weiter entschied das Gericht:

Das Morgengabeversprechen halte der Ausübungskontrolle dann stand, wenn die Morgengabe bei den Ansprüchen auf Zugewinnausgleich und nachehelichen Unterhalt berücksichtigt werde. Hierdurch nämlich werde eine einseitige Belastung des Ehemannes durch Kumulation wirtschaftlicher Scheidungsfolgen vermieden.



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