Härtefallscheidung

Härtefallscheidung

„Ich will geschieden werden, und zwar sofort!“

Nicht selten formulieren Mandanten so oder ähnlich im Beratungsgespräch ihr Ziel. Doch ist eine sofortige Scheidung überhaupt möglich?

Das Trennungsjahr

„Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist“ – so sagt es das Gesetz. Dabei wird „unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt“.

Eine Scheidung setzt also grundsätzlich voraus, dass die Eheleute schon ein Jahr getrennt voneinander leben. Doch gibt es hiervon Ausnahmen? Ja, die Härtefallscheidung!

Voraussetzungen der Härtefallscheidung

Das Gesetz sagt:

Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde”.

Die Härte muss die Fortsetzung der Ehe als solche betreffen. Es muss also „das äußere formale Band“ der Ehe betroffen sein. Für den die Ehescheidung beantragenden Ehegatten muss es objektiv unerträglich und unzumutbar sein, weiterhin mit dem anderen Ehegatten “verheiratet” zu sein. Wenn aber die „Härte“ schon damit beseitigt werden kann, dass man getrennt voneinander lebt, liegt in der Regel kein Härtegrund vor.

Welche Umstände sind relevant?

Grundsätzlich kommen nur Umstände in Betracht, die praktisch jeder besonnene Verheiratete zum Anlass genommen hätte, sofort die Scheidung einzureichen. Weil Menschen hier sehr unterschiedliche Maßstäbe ansetzen ist dies ist aus der Sicht eines objektiven Dritten zu beurteilen – nach Abwägung aller Umstände. Jeder Einzelfall ist darauf gesondert zu untersuchen. Die Fälle können sehr unterschiedlich liegen.

Kein Härtegrund bei Eigenverschulden!

Allerdings kommen nur Umstände in Betracht, die in der Person des „anderen“ Ehegatten liegen.

Fallgruppen

In der Rechtsprechung haben sich in den letzten Jahrzehnten Fallgruppen wie „Psychische Erkrankung des Antragsgegners“, „Ehebruch“, „Prostitution“, „Gewalt“ etc. herausgebildet, in denen Härtefallscheidungen ausgesprochen wurden. Aber auch innerhalb dieser Fallgruppen entscheiden die Gerichte häufig sehr unterschiedlich. Es entscheidet immer der konkrete Einzelfall.

So handelt es sich bei einer psychischen Erkrankung des Antragsgegners meist nicht um einen Härtefall, weil es nach der Rechtsprechung an einem Fehlverhalten mit ehefeindlicher Willensrichtung fehlt.

Bei Ehebruch bzw. sexuellem Fehlverhalten des Antragsgegners lautet der Grundsatz, dass Verstöße gegen die eheliche Treue nur dann einen Härtefall begründen, wenn besonders verletzende Umstände hinzutreten. So sollen allein wechselnde Beziehungen für sich nicht ausreichen. Wenn allerdings eine Ehefrau Ehebruch begeht mit den Folgen einer Schwangerschaft, soll dies aus Sicht einiger Gerichte einen Härtefall darstellen. Hier spielen dann viele weitere Umstände eine Rolle, wie z.B., ob die Eheleute beide schon in neuen Beziehungen leben oder nicht, ob der ‚andere Mann‘ ein Bekannter oder eine wildfremde Person war, wobei hier ggf. auch die Frage einer etwaig groben Verantwortungslosigkeit mit einer möglichen Infektionsgefahr von Bedeutung sein kann.

Insgesamt ist hier festzustellen, dass sich die Rechtsprechung in Großstädten von der in ländlichen Regionen unterscheidet.

Prostitution ist regelmäßig ein Grund, der zu einer Härtefallscheidung führen kann.

Auch Gewalt-/Straftaten des Antragsgegners können zu einer Härtefallscheidung führen, auch bei Misshandlungen, die nicht nach außen hin bekannt geworden sind, aber den Verletzten nachhaltig getroffen haben. Gleiches gilt für ernsthafte Morddrohungen und andauernde Drohungen gegen das Leben sowie ernsthafte Drohungen mit schweren Straftaten außerhalb typischer Streitsituationen.

Alkoholismus als solcher reicht meist nicht aus; anders, wenn dieser in Kombination mit Übergriffen vorliegt.



About The Author