Kindesmutter darf biologischen Vater geheim halten

Kindesmutter darf biologischen Vater geheim halten

Die Problemlage

In der Vergangenheit war streitig geworden, ob die Mutter eines Kindes den Namen des mutmaßlichen biologischen Vaters offenbaren muss, damit dem Mann, der bisher Unterhaltszahlungen für das Kind geleistet hat, ein Regressanspruch gegen den biologischen Vater ermöglicht wird. Ein solcher Auskunftsanspruch ist ausdrücklich gesetzlich nicht vorgesehen.

Die Rechtsansicht des Bundesgerichtshofes

Hierzu hatte der Bundesgerichtshof (BGH) zugunsten des nur scheinbaren Vaters entschieden, dass die Kindesmutter den Namen des mutmaßlichen biologischen Vaters tatsächlich bekannt geben müsse. Ein Auskunftsanspruch würde nach den Grundsätzen von Treu und Glauben im Rahmen der Rechtsfortbildung konstruiert.

Das Bundesverfassungsgericht widerspricht dem Bundesgerichtshof

Der 1. Senat des Bundesverfassungsgerichtes hat nun mit Beschluss vom 24.02.2015 entschieden, dass der BGH mit der Konstruktion dieses Auskunftsanspruches seine Kompetenzen überschritten hat und eine solche Rechtsfortbildung nicht möglich ist. Zur Begründung führte das Bundesverfassungsgericht aus, dass das Allgemeine Persönlichkeitsrecht mit der Privat- und Intimsphäre auch das Recht schütze, selbst darüber zu entscheiden, ob und wie eine Person Einblick in ihre Intimsphäre und damit auch in ihr Sexualleben gewährt. Wolle danach die Kindesmutter den Namen des mutmaßlichen Kindesvaters nicht preis geben, so könne der Scheinvater nach derzeitiger Gesetzeslage einen Auskunftsanspruch gegen die Kindesmutter nicht durchsetzen.
Ob in dieser Fallkonstellation möglicherweise ein Schadensersatzanspruch gegenüber der Kindesmutter, die den ihr bekannten Namen des biologischen Vaters nicht preis geben will, bestehen könnte, wird diskutiert.



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