Konkrete Bedarfsermittlung entbehrlich?

Konkrete Bedarfsermittlung entbehrlich?

Wann kann eine konkrete Bedarfsermittlung beim Trennungsunterhalt entbehrlich sein?

Mit dieser Frage hatte sich das Oberlandesgericht Stuttgart in einer Entscheidung vom 17.09.2015 (11 UF 100/15) zu beschäftigen.

Grundsatz:

Grundsätzlich ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass bei besonders günstigen Einkommensverhältnissen eine konkrete Bedarfsbemessung zum Zwecke der Unterhaltsberechnung vorzunehmen ist. Der Grund hierfür liegt in der Annahme, dass bei besonders günstigen Einkommensverhältnissen bereits nach einem objektiven Maßstab ein Teil der zur Verfügung stehenden Mittel nicht für die Lebensführung benötigt wird, sondern in die Vermögensbildung fließt.

Wann aber ist von besonders günstigen Einkommensverhältnissen auszugehen?

Das ist eine Frage des Einzelfalles und wird in der Rechtsprechung sehr unterschiedlich behandelt. Einige Gericht gehen von besonders günstigen Einkommensverhältnissen bei einem Unterhalt in Höhe von € 2.500,00 EUR (so das OLG Frankfurt und das OLG Jena) und aufwärts aus, andere bei einem Bedarf in Höhe von 3/7 von bereinigten 5.100,00 EUR (so das OLG Hamm und das OLG Oldenburg) oder bei einem Bedarf von ‚oberhalb von 3.000,00 EUR (so das OLG Düsseldorf). Der Bundesgerichtshof hatte in der Vergangenheit (BGH FamRZ 2010, 1637; 2012, 947) das Verlangen der Instanzgerichte nach Darlegung eines konkreten Bedarfs gebilligt, wenn der pflichtige Ehegatte mehr als 5.100 EUR verdiente, aber zugleich stets auf das tatrichterliche Ermessen in diesen Fällen hingewiesen.

Das OLG Stuttgart vertrat in dem genannten Fall nun die Auffassung, dass ein Bedarf (nicht Einkommen des Pflichtigen) von ca. 5.000 EUR hierbei die Richtschnur bilde. Dem dort zu entscheidenden Fall lagen bereinigte Gesamteinkünften von 8.839,00 EUR monatlich zugrunde. Das Gericht stellte ein Halbteilungsbedarf in Höhe von 4.419,75 EUR fest und entschied, dass eine solchen Bedarfshöhe somit noch der regelmäßigen Unterhaltsberechnung nach der Halbteilung unterfalle; die Darstellung eines konkreten Bedarfs sei daher nicht erforderlich.



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