Wirksamen Verzicht auf künftigen Trennungsunterhalt?

Wirksamen Verzicht auf künftigen Trennungsunterhalt?

Wirksamen Verzicht auf künftigen Trennungsunterhalt?

Nicht selten wünschen Eheleute im Rahmen ihrer Trennung genau eine solche Regelung, um Ruhe und Planungssicherheit in ihre Auseinandersetzung zu bringen. Häufig ist die Enttäuschung (mindestens auf einer Seite) groß, wenn sie erfahren, dass ein Verzicht auf zukünftigen Trennungsunterhalt rechtsunwirksam ist.

Welche Möglichkeiten gibt es aber, um eine wirksame Regelung zu treffen?

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Verzicht auf Trennungsunterhalt nicht vorliegt, wenn sich der Unterhaltsberechtigte und der Unterhaltsverpflichtete auf einen Betrag verständigen, der sich noch in der Nähe des an sich rechnerisch geschuldeten Betrages befindet. So hat der BGH in seiner Entscheidung vom 30.09.2015 (Az. XII ZB 1/15) noch einmal deutlich gemacht, dass § 1614 Abs. 1 BGB einer vertraglichen Ausgestaltung des Trennungsunterhalts für die Zukunft nicht entgegen stehe. Denn es bestehe für die Bemessung des Unterhalts ein Spielraum, innerhalb dessen die Parteien interessengemäße, angemessene Regelungen vereinbaren können.

Fest steht aber:

Eine Abrede, die unterhalb eines solchen Rahmens des angemessenen Unterhalts i.S.v. § 1361 Abs. 1 S. 1 BGB liegt, hat keinen Bestand.

Wie ermittelt sich aber der zulässige Rahmen?

Nach Auffassung des BGH setzt die Beurteilung, ob eine unzulässige Unterschreitung des angemessenen Unterhalts und damit ein nach § 134 BGB unwirksamer Verzicht auf künftigen Trennungsunterhalt vorliegt, zunächst eine Feststellung zur Höhe des angemessenen Unterhaltsanspruchs voraus. Dies leuchtet ein, da andernfalls nicht erkennbar ist, ob ein Verzicht vorliegt.

Zu beachten ist aber:

Etwaige sonstige, für den Unterhaltsberechtigten vorteilhafte ehevertragliche Regelungen bleiben bei dieser Prüfung außer Betracht. Die Wirksamkeit der Regelung des Trennungsunterhalts ist isoliert zu betrachten.



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