Eingriff in den Versorgungsausgleich nach Einreichung des Scheidungsantrages

Worum es geht
Im Rahmen eines Scheidungsverfahrens nach deutschem Recht wird bei einer Ehe, die länger angedauert hat, als drei Jahre, der sogenannte Versorgungsausgleich durchgeführt. Bei dem Versorgungsausgleich handelt es sich um den Ausgleich der jeweils von den Eheleuten während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften sowohl gesetzlicher als auch privater oder betrieblicher Natur.
Grundsätzlich wird die Höhe der auszugleichenden Anrechte bezogen auf den Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages berechnet. Der Ausgleich erfolgt sodann mit Ausspruch der Ehescheidung selbst.
Auflösung eines Versorgungsrechts vorwerfbar?
Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hatte nun darüber zu entscheiden, wie damit umzugehen ist, wenn einer der Eheleute während eines laufenden Scheidungsverfahrens bereits für die Berechnung herangezogene Versorgungsanrechte etwa durch Verkauf dem Versorgungsausgleich entzieht und dadurch den Ausgleichsanspruch des anderen Ehegatten schmälert. Konkret hatte sich das Gericht in seiner Entscheidung vom 11.11.2014 damit zu befassen, dass einer der Eheleute während eines seit Jahren rechtshängigen Scheidungsverfahrens sich eines seiner Versorgungsanrechte hat auszahlen lassen, weil im Verlauf des Verfahrens in erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten geriet.
Bei berechtigtem Interesse kann Auflösung hinzunehmen sein
Das Gericht entschied in diesem Fall, dass die Auflösung des Versorgungsanrechtes hier aus nachvollziehbaren Gründen erfolgte und nicht offensichtlich zur Benachteiligung des anderen Ehegatten. In einer solchen Konstellation sei die Auflösung eines Versorgungsrechtes, das anschließend nicht mehr am Versorgungsausgleich teilnimmt, hinzunehmen.
Anders würde wohl entschieden werden, sollte ein Versorgungsanrecht offensichtlich im Zusammenhang mit einem gerade gestellten Scheidungsantrag in der Absicht dem Versorgungsausgleich entzogen werden, dem anderen Ehegatten wirtschaftliche Nachteile zuzufügen.