Ausländische Sorgerechtsentscheidung

Entscheidungsmacht
Darf ein deutsches Familiengericht eine ausländische Sorgerechtsentscheidung abändern?
Ja, so nach einer Entscheidung des OLG Hamm vom 15.09.2014 (3 UF 109/13).
Dieser Sachverhalt lag der Entscheidung zugrunde:
Die Kindesmutter und ihr minderjähriger Sohn stammen aus Rumänien. Die Kindesmutter trennte sich von dem rumänischen Ehemann und Kindesvater im Jahre 2005. Seither leben Kindesmutter und der minderjährige Sohn in Deutschland. Unmittelbar nach der Trennung sprach der rumänische Gerichtshof der Kindesmutter mit Zustimmung des Vaters das Recht „Großerziehung und Belehrung“ des Kindes zu und beließ es im Übrigen bei der gemeinsamen elterlichen Sorge. Die Kindesmutter bekam Schwierigkeiten mit der Erziehung ihres Sohnes. Das Jugendamt nahm daraufhin den minderjährigen zeitweise in Obhut. Im Dezember 2012 wurde der Minderjährige dann in eine Wohngruppe eines Kinderheims aufgenommen, nachdem eine Betreuung im Haushalt der Mutter nicht mehr möglich war.
Das Familiengericht Gelsenkirchen-Buer entzog dem Vater vollständig und der Mutter teilweise die elterliche Sorge. Gegen diese Entscheidung legte die Kindesmutter Beschwerde ein und beantragte die alleinige elterliche Sorge, um ihren Sohn wieder in ihren Haushalt zurückzuholen.
Wie entschied das Oberlandesgericht?
Die Beschwerde der Kindesmutter blieb erfolglos. Der Senat hatte zunächst die internationale Zuständigkeit der deutschen Familiengerichte festgestellt. Diese werde durch den gewöhnlichen Aufenthalt des Minderjährigen in Deutschland begründet. Das deutsche Familiengericht sei dann befugt, das Urteil des rumänischen Gerichtshofes abzuändern. Dies sei dann möglich, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes berührenden Gründen notwendig sei. Hiervon ging das Gericht nach einer durchgeführten Beweisaufnahme und insbesondere auf der Grundlage des eingeholten familienpsychiatrischen Gutachtens aus. Von einer Gefährdung des Kindeswohls sei auszugehen, wenn es zu einer Rückführung des Minderjährigen in den Haushalt der Kindesmutter kommen würde. Aus diesem Grund sei es erforderlich, der Kindesmutter die elterliche Sorge teilweise zu entziehen.
Die Entscheidung ist rechtskräftig geworden.