Keine Rechtsbeschwerde bei begründeter Ablehnung eines Sachverständigen

Keine Rechtsbeschwerde bei begründeter Ablehnung eines Sachverständigen

Keine Rechtsbeschwerde bei begründeter Ablehnung eines Sachverständigen

Nicht immer werden bestellte Sachverständige in Familienverfahren auch tätig. Wenn eine Beteiligter nachvollziehbare Gründe für eine Ablehnung eines Sachverständigen vortragen kann, ergeht durch Beschluss die Aufhebung der Bestellung des Sachverständigen.

Kann die Gegenseite diesen Beschluss anfechten?

Nein – so der Bundesgerichtshof (BGH) in seiner Entscheidung vom 22.07.2015 (XII ZB 667/14).

Dort ging es um die Ablehnung eines Sachverständigen in einem die Regelung der elterlichen Sorge betreffenden Verfahren. Das Gericht hatte die Ablehnung für begründet erachtet. Damit aber war der Gegner nicht einverstanden und legte Rechtsbeschwerde ein.

Der BGH entschied, dass eine Rechtsbeschwerde nicht statthaft ist – auch nicht, wenn die Rechtsbeschwerde zugelassen worden ist.

Begründung

Nach § 30 Abs. 1 FamFG ist § 406 Abs. 5 ZPO entsprechend anwendbar. Danach findet gegen einen Beschluss, durch den die Ablehnung eines Sachverständigen für begründet erklärt wird, kein Rechtsmittel statt. Die Anfechtbarkeit der Entscheidung ist nach der genannten Bestimmung einzig auf den Fall der Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs begrenzt.

Fazit

Auch eine positive Zulassungsentscheidung kann kein Rechtsmittel gegen den das Ablehnungsgesuch stattgebenden Beschluss eröffnen. Denn nach dem Gesetz kann eine unanfechtbare Entscheidung nicht mit Hilfe einer Zulassung der Anfechtung einer solchen unterworfen werden.



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