78-jähriger zu alt, um Unterhalt zu zahlen

78-jähriger zu alt, um Unterhalt zu zahlen

Ist ein 78-jähriger zu alt, um Unterhalt an seine Ex-Frau zahlen zu müssen?

Ja, entschied das OLG Koblenz, Beschl. v. 18.06.2014 – 9 UF 34/14, in einem dort geführten Verfahren.

 

Der Ehemann stand kurz vor der Vollendung seines 78. Lebensjahres. Die Ehe war bereits 2005 geschieden worden. Im gleichen Jahr hatten die Eheleute einen notariellen Ehevertrag geschlossen. Inhalt dessen war unter anderem die Übertragung gemeinsamen Grundbesitzes nebst Verbindlichkeiten auf den Ehemann und dessen Verpflichtung zur Zahlung eines Geschiedenenunterhaltes von 1.000,00 €.

Nun begehrte der Ehemann die Abänderung der geschlossenen notariellen Verpflichtung zur Zahlung von Ehegattenunterhalt. Er begründete dies mit einer Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse. Das Familiengericht wies seinen Antrag zurück. Damit aber war der Ehemann nicht einverstanden und legte Beschwerde ein. Diese war beim OLG Koblenz erfolgreich. Das Gericht änderte die notarielle Vereinbarung ab.

 

Begründung

Das OLG war der Ansicht, dass die notarielle Vereinbarung nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage im Falle einer wesentlichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse abänderbar sei. Der Ehemann ging zwar weiterhin seiner ausgeübten selbständigen Tätigkeit als Bauingenieur nach. Nach Auffassung des Gerichts war aber eine solche wesentliche Änderung eingetreten. Denn in welchem Umfang das Einkommen aus Erwerbstätigkeit nach Erreichen der Regelaltersgrenze für Unterhaltsleistungen heranzuziehen sei, müsse – so das Gericht – im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere des Alters, der zunehmenden körperlichen und geistigen Belastung, der ursprünglichen Planung der Eheleute und ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse, bewertet werden.

Auch wenn die Vorstellungen der Eheleute bei Abschluss des notariellen Vertrages ersichtlich dahin gegangen seien, dass der damals bereits fast 69 Jahre alte Ehemann noch über das Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze hinaus eine Erwerbstätigkeit ausüben werde, folge daraus jedoch nicht der Einsatz der daraus erzielten Einkünfte für den Unterhalt der Ehefrau auf unabsehbare Zeit. Insofern entfalle in dem zu entscheidenden Fall die Unterhaltspflicht des Antragstellers.

Darüber hinaus berücksichtigte das Gericht die schwierige finanzielle Lage des Antragstellers, der lediglich über Altersrente und Ehrensold in Höhe von insgesamt 473,00 € monatlich verfügte. Durch geringe Einkünfte aus seiner selbstständigen Tätigkeit, deren Erzielung mit fortschreitendem Alter zudem immer weniger wahrscheinlich werde, könne er lediglich seinen angemessenen eigenen Lebensbedarf sicherstellen.



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