Antragsberechtigung beim Vermittlungsverfahren –

Antragsberechtigung beim Vermittlungsverfahren –

Antragsberechtigung beim Vermittlungsverfahren –

mit diesem Punkt hatte sich das Oberlandesgericht Bremen auseinanderzusetzen (OLG Bremen, 15.06.2015, 4 WF 77/15).

Immer wieder erschwert oder vereitelt gar ein Elternteil die Durchführung einer gerichtlichen Entscheidung oder eines gerichtlich gebilligten Vergleichs über den Umgang mit dem gemeinschaftlichen Kind. Macht ein Elternteil dies geltend, vermittelt das Gericht nach § 165 Abs. 1 S. 1 FamFG auf Antrag eines Elternteils zwischen den Eltern.

Mit der Frage, wer antragsberechtigt ist, hatte sich nun das OLG Bremen zu befassen.

Zum Sachverhalt

Die Großmutter väterlicherseits der beiden minderjährigen Kinder, die zugleich Vormund und Pflegemutter der Kinder ist, hatte einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für ein Vermittlungsverfahren gerichtet auf Vermittlung des Umgangs der Kinder mit ihrer leiblichen Mutter beim Familiengericht gestellt. Beide Kinder lebten schon seit fast neun Jahren in ihrem großmütterlichen Haushalt. Das Familiengericht hatte ihren Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, dass ein Vermittlungsverfahren nur Eltern eines gemeinschaftlichen Kindes zur Verfügung stehe. Die Großmutter legte Beschwerde gegen die Ablehnung ein.

Das OLG entschied, dass ihre Beschwerde unbegründet ist. Schon nach dem klaren Wortlaut des § 165 Abs. 1 S. 1 FamFG stehe das Vermittlungsverfahren nur Eltern eines gemeinschaftlichen Kindes bei Streit über die Durchführung einer gerichtlichen Entscheidung oder eines gerichtlich gebilligten Vergleichs über den Umgang mit dem gemeinschaftlichen Kind zur Verfügung. Damit seien nur die Eltern eines gemeinschaftlichen Kindes antragsberechtigt. Nicht anwendbar sei die Vorschrift bei Streit zwischen Eltern und Vormund oder Dritten über die Durchführung einer Umgangsregelung.



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