Nutzungsentgelt für Wohnungsnutzung durch Ex

Nutzungsentgelt für Wohnungsnutzung durch Ex

Miteigentum an Immobilie und Ausgleich

Die Eheleute haben zu Zeiten bestehender Ehe eine Immobilie zu Miteigentum erworben und zusammen bewohnt.

Ausgleichszahlung kein Selbstgänger

Nach der erfolgten Trennung zog die Ehefrau aus. Der Ehemann verblieb allein in der Wohnung. Jahre nach der Trennung und nach der erfolgten Ehescheidung verlangt die Ehefrau von ihrem Ex für das alleinige Bewohnen der gemeinsamen Immobilie eine Nutzungsentschädigung von jeweils mehreren hundert Euro monatlich und macht diesen Anspruch gerichtlich geltend. Das Oberlandesgericht Hamm hat den Anspruch der Ehefrau abgelehnt. Ein Anspruch auf Nutzungsentgelt besteht nach dem Gericht nicht, weil der Ex zwar zu einer entsprechenden Ausgleichszahlung, aber nicht zu einer neuen Verwaltungs- und Benutzungsregelung nach § 745 Abs. 2 BGB aufgefordert worden war, was zwingend erforderlich ist.

Was zu tun ist

Eine bloße Zahlungsaufforderung reicht nicht aus. Die Aufforderung hat den verbleibenden Ehegatten ausdrücklich vor die Alternative zu stellen, entweder aus der gemeinsamen Immobilie
auszuziehen oder eben ein Nutzungsentgelt zu zahlen, der bisherigen unentgeltlichen Nutzung ist ausdrücklich zu widersprechen. Durch die Aufforderung wird dem Ex verdeutlicht, dass der
andere die kostenlose Weiternutzung nicht mehr duldet. Wird eine derart deutliche Aufforderung ausgesprochen und wird die Wohnung danach weiter genutzt, kann ein Nutzungsentgelt beansprucht
werden.



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