Ehescheidung

Ehescheidung

Ehescheidungen unterliegen dem Anwaltszwang. Das bedeutet, dass ein Scheidungsantrag nur über einen Rechtsanwalt bei Gericht eingereicht werden kann. Der Grund hierfür ist, dass die Konsequenzen einer Ehescheidung häufig sehr weitreichend sind und von einem Laien nicht einmal annähernd überblickt werden können. Der Anwaltszwang hat somit eine Schutzfunktion für den vertretenen Ehepartner.

Immer noch trifft man auf den landläufigen Irrtum, Eheleute könnten sich einen gemeinsamen Anwalt nehmen, wenn zwischen ihnen alles geklärt ist. Das ist falsch! Ein Rechtsanwalt darf aus berufsrechtlichen Gründen nicht für beide Ehepartner da sein, sondern immer nur als Interessen- und Prozessvertreter des beauftragten Ehepartners. Bei scheidungswilligen Eheleuten, die sich weitgehend einig sind, ist häufig nur die Partei im Scheidungsverfahren anwaltlich vertreten, die den Scheidungsantrag stellt. Die andere Partei ist anwaltlich nicht vertreten. Bitte bedenken Sie aber, dass diese nicht vertretene Partei im Scheidungsverfahren damit auch grundsätzlich schutzlos und nicht in der Lage ist, Vereinbarungen vor Gericht zu treffen oder Prozesserklärungen abzugeben. Ein gerichtlich protokollierter Scheidungsfolgenvergleich, der den Vorteil hat, bei geeigneten Regelungspunkten auch eine verbindliche und durchsetzbare Urkunde (Vollstreckungstitel) zu sein und der eine unter Umständen vom Gesetz vorgesehene notarielle Beurkundung ersetzt und der daher bei entsprechender Einigung zu empfehlen ist, kommt bei nur einseitiger Vertretung nicht in Betracht! Lassen Sie sich lieber zuvor anwaltlich beraten, ob eine solche „Schieflage“ ein Risiko für Sie darstellt.

Mit einer Ehescheidung können so genannte Folgesachen verbunden sein, also Verfahrensgegenstände, die eine Regelung für den Fall der Ehescheidung zum Inhalt haben. Das können Fragen zu Unterhalt, Sorgerecht, Umgangsrecht etc. sein.
Zwingend hat das Familiengericht zusammen mit der Ehescheidung nur die Folgesache Versorgungsausgleich zu entscheiden, also den Ausgleich der während der Ehezeit von den Ehepartnern erwirtschafteten Rentenanrechte durchzuführen. Dies muss das Familiengericht von Amts wegen tun. Zur Durchführung des Versorgungsausgleiches haben die Eheleute einen amtlichen Fragebogen auszufüllen. Dieser wird in einem Ehescheidungsverfahren durch das Gericht versendet. Sie können diesen aber auch aus dem Internet herunterladen. Besuchen Sie hierzu unseren Bereich Mandantenbereich/Service.
Alle anderen Folgesachen werden nur dann vom Gericht entschieden, wenn einer der Eheleute hierzu einen Antrag stellt.

Beachten Sie bitte noch Folgendes zum Thema Online-Scheidungen:
Nicht selten wird mit der Möglichkeit von „Online-Scheidungen“ und hierbei auch mit einer angeblichen Kostenersparnis geworben. Dies ist irreführend. Es gibt keine „Online-Scheidungen“. Scheidungen sind vielmehr stets „richtige“ gerichtliche Verfahren, in denen es eine mündliche Verhandlung, den Scheidungstermin gibt, in dem die Parteien sich noch einmal persönlich begegnen und in dem sie von dem/der Richter/in angehört werden. Es fallen daher die gesetzlichen Gebühren an. Rechtsanwälte dürfen die gesetzlichen Gebühren für die Vertretung in gerichtlichen Verfahren aufgrund der berufsrechtlichen Vorschriften nicht unterschreiten (§ 49b BRAO).
Es könnte ein Scheidungsverfahren aber „online“, das heißt mithilfe einer E-Mail-Korrespondenz zwischen Ihnen und uns vorbereitet werden. Dies kann die Dauer Ihres Scheidungsverfahrens unter Umständen erheblich verkürzen. Wir stellen die hierfür erforderlichen Fragebögen in unserem Bereich Mandantenbereich/Service für Sie bereit.