Veränderungen von Sorgeentscheidungen

Veränderungen von Sorgeentscheidungen

Änderung einer Sorgeentscheidung ohne Änderung der tatsächlichen Verhältnisse

Die Aufhebung oder Abänderung einer von Amts wegen getroffenen Entscheidung in einem Eilverfahren, hier zur Rückübertragung der elterlichen Sorge, setzt keine Veränderung der Sach- oder Rechtslage voraus. Das Gericht ist nicht an seine ursprüngliche Entscheidung gebunden; es hat den Sachverhalt umfassend neu zu würdigen und kann ihn auch abweichend beurteilen.

Das Bundesverfassungsgericht korrigiert die Instanzgerichte

So hat die 1. Kammer des 1. Senates des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) in seinem Beschluss vom 27.08.2014 entschieden. Die Beschwerdeführerin, die die Verfassungsbeschwerde eingelegt hatte, war die Mutter von zwei Kindern. Aufgrund eines massiven Paarkonfliktes zwischen ihr und dem Kindesvater entzog das Amtsgericht beiden Elternteilen vorläufig das Sorgerecht und ordnete eine Vormundschaft durch das Jugendamt an. Ein Eilantrag der Beschwerdeführerin auf Rückübertragung des Sorgerechtes wurde zurückgewiesen. Dabei ging das Amtsgericht davon aus, dass eine Abänderung der Ursprungsentscheidung nur dann erfolgen könne, wenn seither eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Umstände eingetreten sei und wenn ein dringendes Bedürfnis bestehe, noch vor Erlass der Hauptsacheentscheidung eine neue einstweilige Anordnung zu erlassen.

Eine Neubewertung des Sachverhalts auch ohne Änderung ist möglich

Die Verfassungsbeschwerde hatte Erfolg. Danach ist es nicht notwendig, dass sich auch die tatsächlich der Entscheidung zugrunde liegenden Verhältnisse im Vergleich zur Ausgangsentscheidung verändern. Vielmehr kann das Gericht auch denselben Sachverhalt im Rahmen seiner neuerlich erforderlichen Entscheidung anders beurteilen und eine von der Erstentscheidung abweichende Entscheidung treffen.



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