Bald alles neu im Sachverständigenrecht?

Bald alles neu im Sachverständigenrecht?

Bald alles neu im Sachverständigenrecht?

Alles neu vielleicht nicht, aber zumindest eine Neuausrichtung steht bevor. Das kommt nicht von ungefähr!

Die Angst vor dem Sachverständigengutachten?

Ein jeder Verfahrensbeteiligter weiß, dass ein Sachverständigengutachten in einem gerichtlichen Verfahren eine herausragende Bedeutung für den Ausgang des Verfahrens haben kann – man muss wohl sagen: hat. Dabei ist aktuell eine breite Diskussion um die Frage nach der Qualität von Sachverständigengutachten entbrannt.

Nicht selten entscheiden auch in familiengerichtlichen Verfahren eingeholte Sachverständigengutachten über den Ausgang eines Verfahrens, z. B. wenn es um die Frage nach der Erwerbsfähigkeit eines Unterhaltsverpflichteten oder auch Unterhaltsberechtigten geht, oder wenn es um die Frage nach der Erziehungsgeeignetheit eines Elternteils geht. In der Praxis hängt gerade in Kindschaftsverfahren für einen Elternteil viel von dem Ergebnis eines Gutachtens ab. Dort geht es eben nicht um einen ersetzbaren Schaden an einem Fahrzeug, auf den man ggf. ‚nur‘ sitzen bleibt. Dort geht es vielmehr um Fragen, die immer eine einschneidende Wirkung für die zukünftige Lebenssituation haben, wie z. B. die Frage, wo ein Kind seinen Lebensmittelpunkt haben soll oder wie viel Umgang zwischen einem Kind und seinem ihn nicht betreuenden Elternteil dem Kindeswohl entspricht. Beteiligte fühlen sich derartigen Gutachten häufig heillos ausgesetzt – geht es doch vielfach um für die Beteiligten wenig messbare prognostische Feststellungen. Häufig wird bereits im Rahmen der Diagnose, also der Feststellungen der ‚Ist-Situation‘ aus Sicht der Beteiligten nicht immer ‚sauber‘ gearbeitet. Nicht selten fühlen sich die Beteiligten im Gespräch mit dem Sachverständigen überfahren oder schlicht nicht verstanden. Vielfach reklamieren sie später Angaben, die sie nie gemacht haben wollen oder tatsächlich nie gemacht haben. Lesen Sie dazu auch unseren Blog-Beitrag vom 08.06.2015, in dem wir von möglichen Gegenmaßnahmen der Beteiligten berichten.

Nun hat die Bundesregierung am 16.09.2015 den vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Sachverständigenrechts und zur weiteren Änderung des FamFG beschlossen.

Was soll sich ändern?

Insbesondere im familiengerichtlichen Verfahren sollen die Voraussetzungen für die Verbesserung der Qualität von Gutachten neu geregelt werden. Hierzu sollen vor allem in Kindschaftssachen Qualifikationsanforderungen für Sachverständige gesetzlich vorgegeben werden. Daran fehlt es bis heute.

Auch soll mit dem Gesetzesentwurf die Neutralität gerichtlich beauftragter Sachverständiger besser gewährleistet sein. In diesem Zusammenhang sollen die Beteiligungsrechte der Parteien bei der Auswahl des Sachverständigen dadurch gestärkt werden, dass das Gericht die Parteien zur Person des Sachverständigen vor dessen Bestellung anhören und ihre Einwände bei der Auswahlentscheidung berücksichtigen.

Und nicht zuletzt soll die Erhebung des Sachverständigenbeweises beschleunigt werden. Denn die in der Praxis regelmäßig lange Zeit des Erstellens eines Sachverständigengutachtens ist eine Hauptursache für Verzögerungen in Gerichtsverfahren.

Was kommt auf die Sachverständigen zu?

Diese werden nach dem Entwurf zukünftig unverzüglich zu prüfen haben, ob Gründe vorliegen, die gegen ihre Unparteilichkeit sprechen. Darüber hinaus wird das Gericht ihnen zur effektiven Verfahrensbeschleunigung eine Frist zur Übermittlung des Gutachtens setzen. Dabei sollen Fristüberschreitungen zukünftig sanktioniert werden. Zukünftig soll das Gericht im Falle einer unentschuldigten Fristüberschreitung ein Ordnungsgeld von bis zu 5.000 EUR gegen den Sachverständigen festsetzen. Der Sachverständige wird also schon bei seiner Beauftragung zu prüfen haben, ob er das Gutachten überhaupt fristgerecht erstellen kann. Kann er dies nicht, hat er dies dem Gericht anzuzeigen, so dass das Gericht in der Lage ist, schon frühzeitig einen anderen Sachverständigen zu bestellen.



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