Rückenwind für nicht verheiratete Väter

Rückenwind für nicht verheiratete Väter

Die gesetzliche Neuregelung vom Mai 2013

Bis zum Wirksamwerden einer Gesetzesänderung im Mai 2013 war es nicht mit der Kindesmutter verheirateten Vätern praktisch unmöglich, ohne die Zustimmung der zunächst allein sorgeberechtigten Mutter die Mitsorge für das eigene Kind zu erhalten.
Mit dem 19.05.2013 wurde ein Absatz 2 des § 1626a BGB zum Gesetz, aus dem sich ergibt, dass auch der Kindesvater die Mitsorge auf Antrag erhalten kann, soweit nicht von der Mutter vorzutragende gewichtige Gründe gegen die gemeinsame elterliche Sorge sprechen.

Die Umsetzung der Neuregelung in der Praxis

Im Zusammenhang mit der gesetzlichen Neuregelung wird seit der Neuregelung diskutiert, ob die gemeinsame elterliche Sorge nunmehr das gesetzliche Leitbild sei oder ob es weiterhin keinen vom Gesetz gewollten Vorrang der gemeinsamen elterlichen Sorge gibt. Tatsächlich wurde die gesetzliche Neuregelung in der Folgezeit von den Familiengerichten eher restriktiv gehandhabt. Die Erwartung vieler nicht mit der Kindesmutter verheirateter Väter auf Übertragung der Mitsorge für gemeinsame Kinder erfüllte sich nicht. Immer wieder war in Entscheidungen auch zu lesen, dass die gemeinsame elterliche Sorge auch aufgrund der gesetzlichen Neuregelung nicht als Leitmotiv zu verstehen sei.

Das OLG Brandenburg sieht gemeinsame Sorge als Leitbild

In seiner Entscheidung vom 22.10.2014 hat das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg nunmehr ausdrücklich festgestellt, dass § 1626a Abs. 2 BGB eine zwar widerlegliche, aber doch als gesetzliches Leitbild anzusehende Vermutung regelt, dass die gemeinsame elterliche Sorge als gesetzliches Leitbild anzusehen ist. Die gesetzliche Vermutung verbiete eine Ablehnung des auf die gemeinsame Sorge gerichteten Antrages, wenn sich aus dem Vortrag der Beteiligten keine gravierenden gegen die gemeinsame elterliche Sorge sprechenden Gründe ermitteln lassen.
Vom Gericht ist ausdrücklich nicht zu prüfen, ob die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl entspricht; vielmehr ist vom anderen Elternteil explizit und dezidiert vorzutragen, warum dies ggf. nicht der Fall sein soll.
Die Entscheidung des OLG Brandenburg gibt Hoffnung, dass die Bemühungen der Väter, die sich an der Entwicklung ihres Kindes durch Beteiligung an weichenstellenden Entscheidungen beteiligen wollen, durch Einräumung der Mitsorge dazu die Möglichkeit erhalten.



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