Eine lebenslange Unterhaltslast?

Eine lebenslange Unterhaltslast?

Eine lebenslange Unterhaltslast?

Seit 46 Jahre zahlt ein geschiedener Ehemann Unterhalt an seine geschiedene Ehefrau. Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat sich aktuell mit dem Fall und der Frage zu beschäftigen, ob die der Zahlungspflicht zugrundeliegende Vereinbarung (noch) rechtswirksam ist.

Zum Sachverhalt

Der heute 79 jährige Antragsteller wurde 1969 und damit noch nach dem alten Scheidungsrecht ‚schuldig‘ – wie es damals hieß – geschieden. Er schloss mit seiner damaligen Ehefrau, der Antragsgegnerin, eine Unterhaltsvereinbarung. In dieser verpflichtete er sich, monatlich einen Unterhalt in Höhe von einem Drittel seines Einkommens zu zahlen, und zwar unbefristet – längstens aber bis zu einer Wiederheirat oder einer eheähnlichen Beziehung der Antragsgegnerin. Zudem sollte nach der Vereinbarung eine neue Ehe des Antragstellers ebenso wenig Einfluss auf die Höhe der Unterhaltsverpflichtung haben wie Eigeneinkünfte der Antragsgegnerin – egal in welcher Höhe.

Der Antragsteller war seinerzeit von einer zügigen Wiederheirat der Ehefrau ausgegangen, da sie schon kurz nach der Scheidung ein Kind von einem anderen Mann bekam. Die Antragsgegnerin heiratete aber nicht erneut.

Die Antragsgegnerin trägt bis heute vor, nicht in einer eheähnlichen Beziehung zu leben – falsch, wie der Antragsteller behauptet. Er meint, das Gegenteil mithilfe einer Zeugin nachweisen zu können.

Der Antragsteller zahlte nach seiner Berechnung bis heute einen Unterhalt in einer Größenordnung von insgesamt rund 1 Million Euro. Die Antragsgegnerin hat sich in der Zwischenzeit ein Haus von dem Unterhalt gekauft. Er selbst ist seit Langem in zweiter Ehe verheiratet und hat eine Tochter.

Schon seit rund drei Jahrzehnten versucht der Antragsteller die Wirksamkeit der Vereinbarung zu beseitigen – bislang ohne Erfolg. Zwar habe er in einem der vielen Verfahren erfolgreich die Mitberücksichtigung, dass die Antragsgegnerin in einem Eigenheim lebt, erreicht. Gleichwohl belaufe sich die Unterhaltslast des Antragstellers aber immer noch auf monatlich 950,00 Euro.

Der Antragsteller vertritt die Auffassung, die seinerzeit geschlossene Vereinbarung sei sittenwidrig und damit nichtig. Diese sei kaum noch abänderbar, knebele ihn und stelle ihn damit praktisch rechtlos.

Das Hanseatische Oberlandesgericht, welches sich nun mit dem Fall zu befassen hat, wird voraussichtlich schon im kommenden Monat in der Sache entscheiden und hierbei auch zu klären haben, in welchem Maße der Umstand zu berücksichtigen ist, dass die Scheidung eine ‚Alt-Ehe‘ betraf und auch der Abschluss der Vereinbarung nach alter Rechtslage vor der großen Reform von 1977 erfolgte.



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