Unterhaltsrechtliche Leistungsunfähigkeit bei Arbeitslosigkeit

Unterhaltsrechtliche Leistungsunfähigkeit bei Arbeitslosigkeit

Unterhaltsrechtliche Leistungsunfähigkeit eines gesunden Unterhaltsschuldners wegen Arbeitslosigkeit?

Mit dieser Frage im Zusammenhang mit dem Unterhaltsanspruch eines minderjährigen Kindes hat sich das OLG Celle in einer Entscheidung vom 22.08.2014 (AZ: 10 UF 180/14) auseinandergesetzt.

Wie hat das Gericht diese Frage beantwortet und mit welcher Begründung?

Der Senat hat darauf hingewiesen, dass der Unterhaltspflichtige grundsätzlich die volle Darlegungs- und Beweislast für eine geltend gemachte vollständige oder teilweise Leistungsunfähigkeit trägt. Seine Darlegungs- und Beweislast bezieht sich auch auf das von ihm behauptete Fehlen einer entsprechenden realen Beschäftigungschance. Das Gericht wies hier noch einmal daraufhin, dass an die Feststellung, dass für den Unterhaltsschuldner keine reale Beschäftigungschance bestehe, sehr strenge Maßstäbe anzulegen seien. So bestünde selbst in Zeiten hoher Arbeitslosigkeit aus Sicht des Gerichts auch für ungelernte Kräfte regelmäßig kein Erfahrungssatz dahingehend, dass ein gesunder Arbeitnehmer im mittleren Erwerbsalter nicht in eine vollschichtige Tätigkeit zu vermitteln wäre. Selbst eine erstmalige Vermittlung in eine vollschichtige Tätigkeit sei durchaus anzunehmen.

Welches Einkommen kann aber fiktiv zugrundegelegt werden?

Das ist immer eine Frage des Einzelfalles. In dem zu entscheidenden Fall legte das Gericht ein zu erzielendes Nettoeinkommen in Höhe von etwa € 1.280,00 zugrunde. Hierzu führte das Gericht wie folgt aus: Ein gesundheitlich nicht eingeschränkter arbeitsfähiger Unterhaltsschuldner mittleren Alters und ohne formelle Berufsqualifikationen, aber mit einem Führerschein, könne aus einer möglichen Tätigkeit als Bauhelfer dieses Nettoeinkommen erzielen.



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