Auskünfte vom Bundesgerichtshof

Auskünfte vom Bundesgerichtshof

Die Auskunft zählt nur vollständig

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Beschluss vom 22.10.2014 darüber entschieden, ob die Angabe von Teilauskünften zu einer teilweisen Erfüllung des Auskunftsanspruchs führt.

Die ‚Salami-Taktik‘ und ihre rechtliche Wirkung

In unterhaltsrechtliche Auseinandersetzung ist es gängige Praxis, dass Auskünfte zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen häufig nur ‚scheibchenweise‘ erteilt werden, um die konkrete Ermittlung eines Anspruchs zu erschweren oder zu verzögern.
Der Bundesgerichthof (BGH) hat hierzu entschieden , dass das Vorgehen nach dieser „Salami-Taktik“ nicht zu einer teilweisen Erfüllung des Auskunftsanspruches führt und der Verpflichtete daher zu einer vollständigen Auskunft verpflichtet bleibt, die auch Einkünfte umfasst, über die bereits teilweise Auskunft erteilt wurde.

Wann Teilauskünfte ausreichen können

Der BGH führt weiter aus, dass zwar auch die Gesamtheit von Teilauskünften zur Erfüllung eines Auskunftsanspruches führen kann. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass sämtliche Einzelauskünfte vorliegen und der Auskunftsschuldner eine abschließende Erklärung abgibt, dass Einkünfte nicht über den angegebenen Umfang hinaus bestehen. Erst dann liegt das geschuldete Verzeichnis gemäß § 260 Abs. 1 BGB vor, das eine Überprüfung der Aussagekraft und damit die Erfüllungswirkung der Teilauskünfte ermöglicht. Ohne eine solche Erklärung handelt es sich bei den Einzelauskünften lediglich um Vorarbeiten, die auch nicht zu einer teilweisen Erfüllung des Auskunftsanspruchs führen können. Fehlt nur die Auskunft über einen Einkommensbestandteil, bleibt die Auskunft unerfüllt und kann ggf. in einem Verfahren die Auskunft insgesamt verlangt werden.



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