Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft – Ausgleichsansprüche?

Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft – Ausgleichsansprüche?

Sind Ausgleichsansprüche legitim?

Ja, so nach einer Entscheidung des OLG Brandenburg vom 05.08.2014 (AZ: 3 U 45/13).

Darauf stellte das Gericht ab:

Auch Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sind nach Beendigung derselben nicht schutzlos. Das Gericht führte aus, dass ein Ausgleichsanspruch nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in Betracht komme, soweit ein Partner gemeinschaftsbezogene Zuwendungen erbracht habe und dies in der Vorstellung oder in der Erwartung erfolgten, dass die Lebensgemeinschaft Bestand haben werde.

Aber wie ist auszugleichen?

Das Gericht verwies darauf, dass jedoch nicht eine Rückabwicklung dergestalt erfolge, dass sämtliche Zuwendungen wieder auszugleichen seien. So verwies das Gericht darauf, dass zunächst alle erbrachten Leistungen, die im Rahmen des täglichen Zusammenlebens und ohne die Erwartung des Fortbestands der nichtehelichen Lebensgemeinschaft erbracht worden sind, nicht auszugleichen seien. Habe aber ein Partner sich z.B. an der Finanzierung eines Eigenheims des Ex-Partners der nichtehelichen Lebensgemeinschaft beteiligt, so könne ihm nach Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft ein Ausgleichsanspruch zustehen. Das Gericht entschied dies zu dem dortigen Sachverhalt. Dort hatte der Ex-Partner in der Absicht der vollständigen Tilgung eines aufgenommenen Kredits in nur 10 Jahren besonders hohe Raten geleistet, während das Eigenheim im ausschließlichen Eigentum des anderen Partners stand (OLG Brandenburg, 05.08.2014, 3 U 45/13). 



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