Änderungen im Unterhaltsrecht

Änderungen im Unterhaltsrecht

Neu: Anpassung des Mindestunterhaltes von Kindern etc.

Am 12.08.2015 hat die Bundesregierung den vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts sowie zur Änderung des Unterhaltsverfahrensrechts beschlossen.

Bislang knüpfte der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder an den steuerlichen Kinderfreibetrag an. Die Folge war in der Vergangenheit, dass diese Anknüpfung zu Abweichungen zwischen der Höhe des Mindestunterhalts einerseits und dem Existenzminimum minderjähriger Kinder andererseits führte.

Das wird nun beendet. Jetzt wird durch eine Änderung des Unterhaltsrechts die Höhe des Mindestunterhalts für minderjährige Kinder künftig direkt an das Existenzminimum gekoppelt.

Welche Änderungen gibt es noch?

Änderungen gibt es auch im vereinfachten Unterhaltsverfahren, welches in der Praxis eher zurückhaltend genutzt wird. Dieses soll nun anwenderfreundlicher geregelt und deutlicher als bisher auf die typischen Fälle seiner Anwendung ausgerichtet werden. Um dies zu erreichen, wird das vereinfachte Unterhaltsverfahren effizienter gestaltet. Hierzu werden auch die Verfahrensrechte der Beteiligten neu bestimmt. Insbesondere die Regelungen im FamFG zum Anwendungsbereich dieser Verfahrensart, zu den Einwendungen des Antragsgegners, zum Übergang in das streitige Verfahren und zum Formularzwang sollen geändert werden.



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