Widerstreitende Interesse auch in einem Kindschaftsverfahren möglich!

Widerstreitende Interesse auch in einem Kindschaftsverfahren möglich!

Gemeinsame Beiordnung eines Rechtsanwalts im Kindschaftsverfahren?

Hartnäckig hält sich die landläufige Meinung, Eheleuten könnten sich in einem Scheidungsverfahren durch nur einen Rechtsanwalt gemeinsam vertreten lassen. Da müssen Rechtsanwälte häufig intensive Aufklärung betreiben, dass dem nicht so ist.

Nun stellte sich dem OLG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 18.12.2014, Az.: 5 UF 186/14) die Frage, ob den beiden Elternteilen in einem Verfahren nach § 1666 BGB wegen Kindeswohlgefährdung ein gemeinsamer Rechtsanwalt beigeordnet werden kann. Auf den ersten Blick würde man wohl nicht erkennen, dass dem etwas entgegenstehen könnte. Denn schließe dürften grundsätzlich beide Eltern regelmäßig das Wohl ihres Kindes im Blick haben und – so meint man – im Verfahren ‚an einem Strang ziehen‘.

Widerstreitende Interesse auch in einem Kindschaftsverfahren möglich!

Dass dies nicht zwingend ist, zeigt nun die Entscheidung des OLG Frankfurt. Das Gericht hatte dort die Frage zu beantworten, ob beiden Eltern im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe derselbe Rechtsanwalt beigeordnet werden kann oder ob dies im Hinblick auf das Verbot des Vertretens widerstreitender Interessen gem. § 43a Abs. 4 BRAO jedenfalls dann zu unterbleiben hat, wenn ein Interessengegensatz der Eltern erkennbar ist.

Ist ein Interessengegensatz erkennbar, hat die gemeinsame Beiordnung zu unterbleiben.

Denn häufig verwischen die unterschiedlichen Interessen der Eltern dann, wenn sich beide Eltern in einem Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung nach § 1666 BGB bei Fortsetzung ihres ehelichen Zusammenlebens einem drohenden Entzug des Sorgerechts ausgesetzt sehen. Dann können die Interessen nämlich durchaus auseinander gehen. Das liegt vor allem dann auf der Hand, wenn gerade der negative Einfluss (nur) eines Elternteils die befürchtete Gefährdung des Kindeswohls begründet erscheinen lässt. In einer solchen Konstellation kann es daher dringend angeraten sein, dass sich jeder Elternteil durch einen eigenen Rechtsanwalt vertreten lässt.

Ein Rechtsanwalt ist daher dazu verpflichtet, stets schon zu Beginn eines Kindschaftsverfahrens zu prüfen, ob eine gemeinsame anwaltliche Vertretung beider Kindeseltern möglich ist oder vielmehr zu einer Vertretung von widerstreitenden Interessen führen kann. Vorsorglich hat der Rechtsanwalt unter Beachtung seiner berufsrechtlichen Vorschriften in Fällen möglicher Interessengegensätze darauf hinzuwirken, dass jeder Elternteil einen eigenen Rechtsanwalt beauftragt bzw. im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe eine entsprechende Beiordnung beantragt.



About The Author