Gewaltschutz
Gewaltschutz
Das Gewaltschutzgesetz ist seit dem 1. Januar 2002 in Kraft und schafft eine klare Rechtsgrundlage für Schutzanordnungen des Zivilgerichts. Es findet Anwendung auf Fälle häuslicher Gewalt oder bei ständigen Belästigungen, wie zum Beispiel Telefonterror, Nachstellungen, Auflauern oder Verfolgen durch eine Person – das so genannte “stalking”. In all diesen Fällen können Opfer bei dem zuständigen Zivilgericht eine Schutzanordnung beantragen, damit sie keinen weiteren Angriffen seitens des Täters ausgesetzt sind.
Gerichtliche Schutzanordnungen umfassen insbesondere Kontakt-, Näherungs- und Belästigungsverbote bei vorsätzlichen und widerrechtlichen Verletzungen von Körper, Gesundheit oder Freiheit einer Person einschließlich der Drohung mit solchen Verletzungen.
Des Weiteren ist eine Anspruchsgrundlage für die – zumindest zeitweise – Überlassung einer gemeinsam genutzten Wohnung aufgenommen worden, wenn die verletzte Person mit dem Täter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führt.
Verstöße gegen die gerichtlichen Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz stellen eine Straftat dar und können sowohl durch das erlassende Zivilgericht auf Antrag durch die Androhung und Festsetzung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft geahndet, als auch von den staatlichen Strafverfolgungsbehörden vom Amts wegen als Straftat verfolgt werden.
Mit Bezug auf das Gewaltschutzgesetz haben außerdem die meisten Bundesländer ihre Polizeigesetze geändert. Die Polizei hat damit eine ausdrückliche Eingriffsbefugnis für eine sofortige Wegweisung des Gewalttäters aus der Wohnung. Dies schließt die Schutzlücke bis zur Beantragung einer Schutzanordnung beim Zivilgericht.