Umgangsrecht

Umgangsrecht

Unabhängig davon, ob den Eltern eines minderjährigen Kindes das Sorgerecht gemeinsam oder einem Elternteil alleine zusteht, besitzt der das Kind nicht betreuende Elternteil ein gesetzlich verankertes Umgangsrecht mit dem Kind. Das Umgangsrecht, dass im Interesse des Kindes an einem Umgang mit für seine Entwicklung wichtigen Personen zugleich auch als Pflicht ausgestaltet ist, kann neben den Eltern auch nahen Angehörigen und anderen engen Bezugspersonen zustehen.
Die konkrete Ausgestaltung des Umgangs unterliegt grundsätzlich der freien Vereinbarung zwischen dem betreuenden Elternteil und der Person, die den Umgang begehrt; hier gibt es keine festen Vorgaben. Allerdings hat sich in der Praxis ein übliches Maß entwickelt. Selbstverständlich sollten auch die Belange und Wünsche des Kindes ausreichend Berücksichtung finden. Erst wenn eine einvernehmliche Regelung zwischen den Beteiligten nicht herbeigeführt werden kann und auch unter Einschaltung des Jugendamtes keine Lösung gefunden werden kann, hat das Familiengericht über die konkrete Ausgestaltung eines Umgangs zu entscheiden. Ein vollständiger Ausschluss des Umgangsrechts ist nur in ganz seltenen Ausnahmefällen möglich.