Vermögensaufteilung anlässlich einer Scheidung und Trennung

Vermögensaufteilung anlässlich einer Scheidung und Trennung

Die Möglichkeiten der Aufteilung des Vermögens, das die Ehepartner während der gemeinsamen Ehe erworben haben, hängen zunächst entscheidend von den zwischen den Eheleuten ggf. getroffenen ehevertraglichen Vereinbarungen oder, falls es solche Vereinbarungen nicht gibt, von dem Güterstand ab, in dem die Eheleute leben. Die vom Gesetz zur Verfügung gestellten Güterstände sind die Gütergemeinschaft, die Gütertrennung und die Zugewinngemeinschaft.
Währen die ersten beiden Güterstände, die in der Praxis nur eine untergeordnete Rolle spielen, ausdrücklich vertraglich zwischen den Ehepartnern geregelt worden sein müssen, handelt es sich bei der sog. Zugewinngemeinschaft um den gesetzlichen Güterstand, der immer dann gilt, wenn nichts anderes vereinbart worden ist. Der gesetzliche Güterstand ermöglicht einen Ausgleich der während der Ehezeit erworbenen Vermögenswerte der Parteien. Als Ausgleichszeitraum rechtlich erfasst ist damit der Zeitraum von der Eheschließung bis zur Zustellung des Scheidungsantrags an die Gegenpartei. Nicht in den sog. Zugewinn fällt, was ein Ehepartner bereits vor der Eheschließung besessen hat oder was er nach Zustellung des Scheidungsantrags erwirbt, wohl aber ein etwaiger Wertzuwachs während der Ehezeit, z.B. bei einer Immobilie. Ebenfalls nicht zum Zugewinn gehört, was einer der Ehepartner während der Ehe erbt oder geschenkt erhält.
Wegen des erst mit der Zustellung des Scheidungsantrags als Endzeitpunkts zur Berechnung des Zugewinns festgelegten Stichtags besteht häufig die Befürchtung und die Gefahr, dass Vermögenswerte im Vorfeld des Scheidungsverfahrens erheblich reduziert werden oder ‚verschwinden’. Die kann erheblich zum Nachteil des Ausgleichsberechtigten sein, da dieser das Vorhandensein der Werte beweisen muss. In krassen Ausnahmefällen und unter erheblichen Begründungsaufwand erlaubt das Gesetz einen vorzeitigen Zugewinnausgleich oder die Einleitung von Sicherungsmaßnahmen gegen den anderen Partner.
Die Vermögensauseinandersetzung ist kein zwingender Bestandteil des Scheidungsverfahrens, sondern setzt die eigene Initiative einer der Ehepartner voraus. Sollte eine außergerichtliche Auseinandersetzung zu keinem Ergebnis führen, kann eine gerichtliche Entscheidung nur auf Antrag einer Partei erlangt erlangt werden.