Arbeitszeugnis
Arbeitszeugnis
Jeder Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf ein Zeugnis – unabhängig davon, ob er in Vollzeit, in Teilzeit oder als geringfügig Beschäftigter angestellt ist und wie lange das Arbeitsverhältnis bestand bzw. besteht.
Dabei muss das Zeugnis mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit enthalten (einfaches Zeugnis). Der Arbeitnehmer kann aber verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis erstrecken (qualifiziertes Zeugnis).
Grundsätzlich hat sich ein Zeugnis an der Wahrheit zu orientieren. Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf eine konkrete Formulierung. Aber der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer ein wohlwollendes, vollständiges und individuelles Zeugnis auszustellen, das letztlich auf die üblichen Formen aufweisen und frei von Rechtsschreibfehlern sein muss. Der Arbeitgeber besitzt aber letztlich eine gewisse Gestaltungsfreiheit und einen eigenen Beurteilungsspielraum.
Das Zeugnis muss von dem Arbeitgeber persönlich oder dem hierzu bestellten Vertreter der Personalabteilung unterschrieben werden. Die Unterschrift irgendeines Vorgesetzten reicht nicht aus.
Der allergrößte Teil der Zeugnisstreitigkeiten entspringt der Formulierung zur „Zeugnisnote“. Hier haben sich gewisse, typische Formulierungen herausgebildet. Diese sind aber nicht zwingend. Gleichwohl lässt sich nicht von der Hand weisen, dass es einen gewissen „Zeugniscode“ gibt, anhand dessen nachfolgende Arbeitgeber Zwischenmitteilungen des vorherigen Arbeitgebers erkennen können.
Im Übrigen gibt es Dinge zu beachten, wie z. B. die Beschreibung der Arbeitnehmertätigkeiten, ggf. die Entwicklungen des Arbeitnehmers im Unternehmen, die Angabe etwaiger Leitungs- und Führungsfunktionen, die Angaben von etwaigen speziellen Fachkenntnissen, Weiterbildungen etc., die Angabe der sog. „Softskills“, das Ausstellungsdatum, die Angabe oder Nichtangabe des Beendigungsgrundes, ggf. eine Schlussformulierung etc. Auch darf ein Zeugnis keinen „inneren Bruch“ haben.
Wenn der Arbeitsnehmer mit einem Zeugnis nicht einverstanden ist, so kann er ggf. die Änderung des Zeugnisses verlangen. Denn der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf ein vollständiges und richtiges Zeugnis. Erst dann hat der Arbeitsgeber den Anspruch des Arbeitsnehmers erfüllt. Zu beachten sind hier die unterschiedlich ausgestalteten Beweisanforderungen an die Parteien.
Warten Sie mit Ihrem Wunsch nach Erhalt eines Zeugnisses nicht zu lang! Ein Zeugnisanspruch kann entfallen, wenn eine Ausschlussfrist aus einem Arbeitsvertrag oder einem Tarifvertrag abgelaufen ist. Darüber hinaus kann ein Anspruch auch verwirken. Dabei geht die Rechtsprechung davon aus, dass ein Arbeitgeber sich dann nicht mehr auf die Fertigung eines Zeugnisses einstellen muss, wenn der Arbeitnehmer zu lange wartet. Dabei gibt es Gerichte, die bereits nach 6 Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses von einer Verwirkung ausgehen, andere erst nach zwei oder drei Jahren. Wir raten an, den Anspruch außerhalb von Ausschlussfristen spätestens nach zwei oder drei Monaten geltend zu machen.
Tipp: Es kann hilfreich sein, dem Arbeitgeber selbst einen Zeugnisvorschlag mit den eigenen bevorzugten, individuellen Formulierungen zu unterbreiten. Auf diesem Weg werden häufig die wichtigen Punkte im Zeugnis berücksichtigt und dieses erhält anstelle von Standardformulierungen durch sprachlich feine, auf den Arbeitnehmer und dessen Tätigkeiten abzielende Formulierungen eine ganz individuelle „Note“. Überdies ist nicht jeder Arbeitgeber in der Lage, „gute“ Zeugnisse zu schreiben. Eine Schlussformulierung ist hier besonders wichtig.