Leistungen

Eine Übersicht über unsere Leistungen. 

Ehescheidung

Eheverträge

Ehegattenunterhalt

Kindesunterhalt

Sorgerecht

Umgangsrecht

Zugewinn & Vermögen

Gewaltschutz

Ehescheidung

Droht eine Ehe zu scheitern, ist das Thema Scheidung zumeist unumgänglich.

Die Scheidung ist ein rechtlich geregeltes Verfahren, das die förmliche Beendigung einer Ehe durch das Familiengericht vorsieht. Die Voraussetzungen und der Ablauf einer Scheidung sind gesetzlich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sowie im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) geregelt und sollen sicherstellen, dass die Beendigung der ehelichen Gemeinschaft in gerechter und geordneter Weise erfolgt.

Eine Scheidung wird dann ausgesprochen, wenn die Ehe zerrüttet ist, das heißt, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehepartner sie wiederherstellen.

Vorbehaltlich einer nur sehr selten zur Anwendung kommenden Ausnahmeregelung müssen die Ehepartner regelmäßig ein Trennungsjahr zurücklegen, bevor ein Scheidungsverfahren beginnen kann.

Dies soll den Partnern die Möglichkeit geben, sich über einen Scheidungswunsch klar zu werden. Das Trennungsjahr kann in getrennten Wohnungen, unter Einhaltung bestimmter Vorgaben aber auch innerhalb einer gemeinsamen Wohnung verbracht werden.

Die Scheidung wird durch einen Scheidungsantrag bei dem zuständigen Familiengericht eingeleitet. Der Scheidungsantrag muss durch einen Rechtsanwalt gestellt werden.

In der Praxis wird das Trennungsjahr jedoch meist nicht mehr vollständig abgewartet und der Scheidungsantrag bereits früher gestellt.

Im Scheidungsverfahren wird regelmäßig auch der Versorgungsausgleich, d.h. der Ausgleich  der während der Ehe jeweils erworbenen Rentenanwartschaften, von Amts wegen durchgeführt, sofern nicht eine abweichende Regelung getroffen wurde oder noch getroffen wird.

Mit der Scheidung können bei Bedarf auch weitere Scheidungsfolgen geregelt werden. Zu diesen Folgen können der Unterhalt für Ehegatten und Kinder, das Sorgerecht, das Umgangsrecht, die Aufteilung der Haushaltssachen oder die Aufteilung von Vermögenswerten gehören.

Wenn beide Ehepartner sich über die Scheidung und alle Scheidungsfolgen einig sind, kann dies das Verfahren erheblich vereinfachen und beschleunigen.

Eheverträge, Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen

Ein Ehevertrag kann vor oder auch nach der Eheschließung, eine sog. Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung anlässlich einer Trennung und Scheidung verhandelt und geschlossen werden. Ein Ehevertrag sowie eine Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung sollen Klarheit und Rechtssicherheit schaffen und können hierzu insbesondere Fragen des Unterhalts (Regelungen für die Zeit zwischen Trennung und Scheidung, Regelungen für die Zeit nach der Scheidung, Regelungen über die finanzielle Versorgung gemeinsamer Kinder), bezüglich der Wohnung und des Hausrats (Wer bleibt in der gemeinsamen Wohnung oder dem gemeinsamen Haus wohnen? Wie wird der Hausrat aufgeteilt?), der Vermögensaufteilung (Aufteilung des gemeinsamen Vermögens und der Schulden und Regelungen zum Zugewinnausgleich, wenn kein Ehevertrag besteht) für den Trennungs- bzw. den Scheidungsfall enthalten, manchmal auch der Altersvorsorge (Aufteilung der während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung, in betrieblichen Altersvorsorgesystemen, in privaten Altersvorsorgeverträgen) für den Scheidungsfall.

Welche vertraglichen Regelungen anlässlich einer Eheschließung, Trennung oder Scheidung im Einzelfall geboten sind, ist jeweils anhand der individuellen Verhältnisse zu prüfen. Solche Vereinbarungen werden meist mit Hilfe eines Anwalts aufgesetzt und bedürfen – je nach Inhalt und Zeitpunkt ihrer Errichtung – unter Umständen der notariellen Beurkundung, um sicherzustellen, dass sie rechtlich bindend sind.

Ehegattenunterhalt als Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt

Wir berechnen die Höhe Ihres Unterhaltsanspruchs bzw. überprüfen die gegen Sie geltend gemachten Unterhaltsansprüche.

Der Unterschied zwischen Trennungsunterhalt und nachehelichem Unterhalt liegt im Zeitpunkt der Geltendmachung und den Voraussetzungen für einen Zahlungsanspruch. Beide Arten von Unterhalt dienen der finanziellen Absicherung des geringer verdienenden Ehepartners, unterscheiden sich jedoch in den rechtlichen Grundlagen.

Während der Trennungszeit sollen beide Ehepartner gleichwertig an den in der Ehe vorherrschenden Einkommens- und Vermögensverhältnissen teilhaben. Daher ist der finanziell schwächere Ehepartner berechtigt, Trennungsunterhalt von dem anderen Ehepartner zu fordern. Es handelt es sich um den Ehegattenunterhalt, der während der Trennungsphase, also ab dem Zeitpunkt der Trennung bis längstens zur rechtskräftigen Scheidung verlangt werden kann.

Ein Anspruch auf Trennungsunterhalt setzt voraus, dass die Ehepartner getrennt voneinander leben. Dies bedeutet, dass sie die eheliche Lebensgemeinschaft aufgehoben, sich eigenständige Lebensbereiche geschaffen haben (ggf. innerhalb einer Wohnung oder durch Auszug eines Ehegatten aus der ehelichen Wohnung) und eine Trennung “von Tisch und Bett” besteht, also die Ehegatten z.B. grundsätzlich keine gemeinsamen Mahlzeiten mehr einnehmen, sie sich jeweils selbstständig um ihre Wäsche kümmern und sie getrennt voneinander wirtschaften. Insbesondere zugunsten gemeinschaftlicher minderjähriger Kinder akzeptieren die Familiengerichte hier auch weniger strenge Ausgestaltungen eines Getrenntlebens.

Der unterhaltsberechtigte Ehepartner muss bedürftig sein, also nicht in der Lage sein, seinen eheangemessenen Lebensunterhalt vollständig aus eigenen Mitteln zu bestreiten.

Die Höhe des Trennungsunterhalts richtet sich danach, wie viel Geld den Eheleuten nach Abzug bestehender Schulden und sonstiger Verbindlichkeiten zur Verfügung steht. Hierbei sind jedoch stets nur solche Zahlungsverpflichtungen zu berücksichtigen, die aus der Ehezeit herrühren und somit die finanziellen Verhältnisse der Eheleute geprägt haben. Sind aus der Ehe Kinder hervorgegangen, die unterhaltsberechtigt sind, ist der zu zahlende Kindesunterhalt ebenfalls als ehebedingte Zahlungsverpflichtung vom Nettoeinkommen des barunterhaltspflichtigen Ehepartners abzuziehen.

Bei der Berechnung des Unterhaltsanspruches ist bei jeder einzelnen regelmäßig wiederkehrenden Zahlungsverpflichtung eines Ehegatten zu prüfen, ob diese Zahlung auch unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen und somit vom Einkommen abzuziehen ist.

Nach Rechtskraft der Ehescheidung sind die geschiedenen Ehegatten grundsätzlich selbst verpflichtet, ihren jeweiligen Unterhaltsbedarf durch eine eigene Erwerbstätigkeit zu decken. Dieses Prinzip der Eigenverantwortlichkeit nach der Scheidung wird jedoch durchbrochen, soweit einer der geschiedenen Ehepartner unverschuldet nicht in der Lage ist, sich selbst – gemessen an den ehelichen Lebensverhältnissen – durch eigenes Einkommen zu finanzieren. Das Gesetz enthält einzelne genau bestimmte Unterhaltstatbestände, welche die Voraussetzungen für einen nachehelichen Unterhaltsanspruch normieren. Erforderlich für einen Anspruch auf nachehelichem Unterhalt ist, dass ab Rechtskraft der Ehescheidung ohne zeitliche Unterbrechung einer der gesetzlich vorgesehenen Unterhaltstatbestände erfüllt ist.

Die Dauer eines Unterhaltsanspruches hängt dabei von verschiedenen Faktoren ab. Die Dauer der Ehe, die Rollenverteilung während der Ehe und die wirtschaftlichen Verhältnisse spielen ebenso eine Rolle bei der Festlegung des nachehelichen Unterhalts wie auch die Frage danach, ob der den Unterhalt begehrende geschiedene Ehegatte ehebedingte Nachteile nachweisen kann, die ihn aktuell (noch) daran hindern, seinen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn er wegen der Kindererziehung oder der Haushaltsführung auf eine eigene Erwerbstätigkeit verzichtet hat und eine Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt aktuell (noch) nicht gegeben ist.

Ausnahmsweise können schwere Verfehlungen des unterhaltsberechtigten Ehepartners seinen Unterhaltsanspruch unbillig erscheinen lassen mit der Folge, dass entweder nur ein geringerer Unterhaltsanspruch besteht oder ein Anspruch gänzlich entfällt.

Kindesunterhalt

Wir berechnen die Höhe des Unterhaltsanspruchs Ihrer Kinder und überprüfen gegen Sie geltend gemachte Kindesunterhaltsansprüche.

Die Höhe des Unterhaltsanspruchs eines Kindes bzw. der Kinder richtet sich in aller Regel nach der jeweils gültigen Düsseldorfer Tabelle. Für näher bezeichnete  Einkommensgruppen sind in dieser Tabelle jeweils Kindesunterhaltsbeträge ablesbar. Die dort aufgelisteten Beträge sind für die Gerichte zwar nicht bindend, werden aber dennoch regelmäßig zur Berechnung der Unterhaltszahlung herangezogen.

Die Zahlbeträge weichen im Einzelfall jedoch von den dort angegebenen Beträgen ab, da gegebenenfalls weitere Faktoren zu berücksichtigen sind. So ist etwa das hälftige Kindergeld beim Unterhalt anzurechnen. Verbleiben muss dem Verpflichteten auch hier der sog. Selbstbehalt, d.h., ein Mindestbetrag, der durch Unterhaltszahlungen grundsätzlich nicht unterschritten werden darf.

Zusätzlich zu dem Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, dem sog. Elementarunterhalt, können auch weitere, regelmäßige Kosten entstehen, die nicht von der Düsseldorfer Tabelle gedeckt sind (Mehrbedarf). Zudem sind, wenn sachlich begründet, unvorhersehbare Kosten des Kindes zu übernehmen, wie etwa Behandlungskosten bei Krankheit, Behinderung, etc. (Sonderbedarf). Solche neben dem Elementarunterhalt entstehenden zusätzlichen Bedarfe sind von beiden Elternteilen  anteilig zu tragen, wenn eine entsprechende Leistungsfähigkeit besteht. So können z. B. auch die Kosten einer Klassenfahrt zusätzlich zum Unterhalt entstehen und ggf. geltend gemacht werden.

Sorgerecht

Das Sorgerecht ist das Recht, wesentliche Entscheidungen im Leben eines minderjährigen Kindes (mit-) entscheiden zu können.

Inhaber des Sorgerechts für ein Kind sind in der Regel entweder die Eltern gemeinsam oder ein Elternteil allein. Die elterliche Sorge umfasst insbesondere die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge), und die Sorge für das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge). Zur Personensorge gehören insbesondere die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts, schulische Angelegenheiten, medizinische Versorgung, religiöse Erziehung, etc. Elternteile können sich durch das Familiengericht im Streitfall auch einzelne Teilbereiche der elterlichen Sorge zur alleinigen Ausübung übertragen lassen.

Umgangsrecht

Das Umgangsrecht ist das Recht und die Pflicht eines Elternteils, der nicht überwiegend mit dem Kind zusammenlebt, auf Umgang mit dem Kind, um die verwandtschaftliche Beziehung zu dem Kind aufrecht zu erhalten und einer Entfremdung vorzubeugen. Zudem ist das Umgangsrecht auch eine eigenes Recht des Kindes und in aller Regel Grundlage und Voraussetzung für eine ungestörte und positive Entwicklung.

Ein wesentlicher Bestandteil des Umgangsrechts ist auch die Frage des tatsächlichen Betreuungsumfangs. Dieser kann, durch Vereinbarung der Eltern oder durch Entscheidung des Familiengerichts, bestimmt werden. Der Umfang kann dabei von wenigen Stunden oder Tagen bis zu einer exakt hälftigen Betreuung des Kindes (paritätisches Wechselmodell) variieren und hängt dabei auch erheblich vom Alter des Kindes ab. 

Zugewinn und Vermögensauseinandersetzung

Der Zugewinnausgleich ist ein Ausgleichssystem im deutschen Familienrecht, das bei der Beendigung einer Ehe, insbesondere durch Scheidung, zum Ausgleich von während der Ehe erworbenem Vermögen Anwendung finden kann. Es handelt sich um einen finanziellen Ausgleich zwischen den Ehegatten, um die während der Ehezeit erworbenen Vermögenszuwächse gerecht zu verteilen. Insbesondere dann, wenn eine Ehe auf eine eher klassische Rollenverteilung zugeschnitten ist, hat meist einer der Ehegatten größere Möglichkeiten, ein Vermögen zu erwirtschaften, während der andere Ehegatte z.B. in stärkerem Maße Leistungen in der Haushaltsführung und ggf. Kinderbetreuung erbringt. Der Zugewinnausgleich soll sicherstellen, dass beide Ehegatten fair an dem Vermögenszuwachs beteiligt werden, den sie während der Ehe jeweils auch durch das familiäre Zusammenwirken mit dem anderen Ehegatten erwirtschaften konnten.

Hier sind die wesentlichen Punkte des Zugewinnausgleichs:

Zugewinngemeinschaft als gesetzlicher Güterstand: Die meisten Ehepaare in Deutschland leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie keinen Ehevertrag geschlossen haben, der etwas anderes regelt.

Berechnung des Zugewinns: Der Zugewinn eines jeden Ehegatten wird dadurch ermittelt, dass Vermögenslagen bestehend aus allen Aktiva und allen Passiva zu bestimmten Stichtagen miteinander verglichen werden, insbesondere das Endvermögen mit dem Anfangsvermögen eines jeden Ehegatten.

Anfangsvermögen: Hierbei handelt es sich um das Vermögen, das ein jeder Ehegatte zu Beginn der Ehe besitzt.

Endvermögen: Das Endvermögen ist das Vermögen, dass ein jeder Ehegatte regelmäßig zum Zeitpunkt der Zustellung einer Scheidungsantragsschrift besitzt.

Zugewinn: Ein solcher besteht auf Seiten eines Ehegatten dann, wenn sein Endvermögen sein Anfangsvermögen übersteigt. In Höhe der sich ergebenden Differenz hat der betreffende Ehegatte dann einen Zugewinn erwirtschaftet.

Zugewinnausgleich: Der Ehegatte, der den höheren Zugewinn erwirtschaftet hat, ist dem anderen Ehegatten zum Ausgleich in Höhe der Hälfte der Differenz zwischen den beiden Zugewinnen verpflichtet. Dabei handelt es sich auf einen rein auf Geld gerichteten Zahlungsanspruch. Der Zugewinnausgleich führt also nicht zu einem Anspruch auf Teilhabe an einem bestimmten Wertgegenstand.

Berechnungsbeispiel:

  • Ehegatte A hat ein Anfangsvermögen von 20.000 Euro und ein Endvermögen von 100.000 Euro (Zugewinn: 80.000 Euro).
  • Ehegatte B hat ein Anfangsvermögen von 10.000 Euro und ein Endvermögen von 50.000 Euro (Zugewinn: 40.000 Euro).
  • Der Zugewinnunterschied beträgt 40.000 Euro (80.000 Euro – 40.000 Euro).
  • Der Ausgleichsanspruch von Ehegatte B beträgt somit 20.000 Euro (die Hälfte des Zugewinnunterschieds).

Um illoyale Vermögensminderungen eines Ehegatten ‚aufzudecken‘, durch die der andere Ehegatte benachteiligt werden soll, kann ein Anspruch auf Auskunft zur Vermögenssituation zum Trennungstag bestehen und auch gerichtlich verfolgt werden.

Besonderheiten bestehen für Schenkungen und Erbschaften. Diese können als sog. privilegierte Erwerbe dem Anfangsvermögen hinzuzurechnen sein, damit sie nicht in den Zugewinnausgleich fallen.

Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem Thema Zugewinnausgleich liegen meist in der Bewertung der einzelnen Aktiva und Passiva. Während ein Kontostand zu einem konkreten Stichtag (z.B. zum Anfangsvermögen) noch einfach durch einen Kontoauszug oder eine Bestätigung des betreffenden Kreditinstituts belegt werden kann, kommt es insbesondere bei der Bewertung von Immobilien, Unternehmen etc. häufig zu ganz unterschiedlichen Auffassungen der jeweiligen Ehegatten. Auch latente Steuerlasten (Spekulationssteuerfragen etc.) können dabei eine wesentliche Rolle spielen, so dass ein Ehegatte unter Umständen gut beraten ist, sich parallel an einen Steuerberater zu wenden, der die steuerrechtliche Klärung übernimmt.

Zu beachten ist auch, dass das Familiengericht sich im Zusammenhang mit einer Ehescheidung nicht von Amts wegen um die Klärung des Zugewinns kümmert. Der Ehegatte, der sich für ausgleichsberechtigt hält, sollte daher die Verjährung seines Anspruches im Blick haben. Diese beträgt drei Jahre nach Rechtskraft der Ehescheidung und beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem die Ehe geschieden wurde.

Gewaltschutz

Familienrechtliche Streitigkeiten sind oft äußerst dynamisch und für Betroffene meist sehr belastend. Nicht selten werden betroffene Personen dabei auch Opfer von Gewalttaten körperlicher oder psychischer Art oder von Nachstellungen (Stalking). In diesen Fällen kann nach dem Gewaltschutzgesetz, das 2002 in Deutschland in Kraft getreten ist, ein Gewaltschutzverfahren vor dem Familiengericht geführt werden, das Opfern von Gewalt rechtliche Möglichkeiten bieten soll, Schutz und Sicherheit zu erlangen.

Sofern eine z.B. durch Polizeiberichte, ärztliche Atteste, Zeugenaussagen oder andere Beweismittel nachweisbare Gefahr durch körperliche Gewalt, Drohungen oder Stalking besteht, können Opfer einen Antrag auf Gewaltschutzmaßnahmen beim zuständigen Familiengericht stellen. Auch bei Partnerschaften ohne gemeinsamen Haushalt kann das Familiengericht zuständig sein, wenn eine enge persönliche Beziehung besteht oder bestanden hat. In vielen Fällen besteht eine besondere Dringlichkeit, die eine schnelle Entscheidung erfordert. Das Gericht kann daher einstweilige Anordnungen erlassen, um einen sofortigen Schutz zu gewähren.

Das Hauptziel des Gewaltschutzverfahrens ist es, die betroffenen Personen vor weiterer Gewalt zu schützen und deren Sicherheit zu gewährleisten. Dies wird durch verschiedene gerichtliche Maßnahmen erreicht, die das Gericht anordnen kann, z.B.

  • Kontakt- und Näherungsverbote: Der Täter darf sich dem Opfer unter Einhaltung eines Mindestabstands nicht nähern und keinen Kontakt aufnehmen. Dies umfasst physische Annäherung, Telefonanrufe, E-Mails und andere Kommunikationsformen.
  • Wohnungsverweisung und Betretungsverbot: Der Täter kann aus der gemeinsamen Wohnung verwiesen werden und ein Verbot erhalten, diese zu betreten. Dies dient dem Schutz des Opfers im eigenen Zuhause.
  • Pflicht, sich zu entfernen: Dem Täter kann auferlegt werden, sich bei einem zufälligen Aufeinandertreffen sofort zu entfernen, einen Mindestabstand zum Opfer herzustellen und einzuhalten, soweit die Wahrnehmung berechtigter Interessen dem nicht entgegensteht.
  • Übergabe von Schlüsseln und persönlichen Gegenständen: Der Täter kann verpflichtet werden, Schlüssel und persönliche Gegenstände, die für das Opfer von Bedeutung sind, herauszugeben.
  • Schutzanordnungen für Kinder: Wenn Kinder betroffen sind, kann das Gericht spezifische Schutzmaßnahmen anordnen, um deren Wohl zu sichern.

Das Gewaltschutzverfahren ist ein wichtiges Instrument, um die körperliche und psychische Unversehrtheit von Opfern häuslicher Gewalt zu gewährleisten. Es bietet schnelle und effektive Hilfe und stellt sicher, dass die Betroffenen nicht weiter unter der Gewalt leiden müssen. Das Verfahren sendet zudem eine klare Botschaft, dass häusliche Gewalt nicht toleriert wird und dass der Staat die Opfer aktiv schützt und unterstützt.

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