Verfahrenskostenhilfe: Kinderfreibetrag bei Wechselmodell?

Verfahrenskostenhilfe: Kinderfreibetrag bei Wechselmodell?

Verfahrenskostenhilfe: Kinderfreibetrag bei Wechselmodell?

Stellen Sie sich vor, ein Kind lebt in einem paritätischen Wechselmodell, verbringt also im Wechsel im Haushalt des einen Elternteils genauso viel Erziehungs- und Betreuungszeit, wie im Haushalt des anderen Elternteils. Nun führt der eine Elternteil z. B. gegen den anderen Elternteil ein familiengerichtliches Verfahren. Beide beantragen Verfahrenskostenhilfe. Bei welchem Elternteil wird nun im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe neben dem Freibetrag für die eigene Person der Kinderfreibetrag nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 b ZPO berücksichtig und angesetzt?

Das OLG Dresden hat in einer Entscheidung vom 05.08.2015 (20 WF 294/15) festgehalten, dass jedem Elternteil dieser Kinderfreibetrag in voller Höhe zusteht, wenn ihr minderjähriges Kind im paritätischen Wechselmodell abwechselnd von ihnen in ihren beiden Haushalten betreut wird.

Begründung

Es ist anerkannt, dass bei einem Kind, das im gemeinsamen Haushalt seiner Eltern lebt, die beide über Erwerbseinkommen verfügen und damit grundsätzlich auch beide anteilig dem Kind betreuungs- und barunterhaltspflichtig sind, jeder Elternteil aufgrund der gesetzlichen Pauschalierung den vollen Freibetrag nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 b ZPO in Anspruch nehmen kann. Da dies so ist, dürfen Eltern, die sich – bei insgesamt höheren Kosten – die Unterhaltspflichten in getrennten Haushalten teilen, im Ergebnis nicht schlechter behandelt werden.



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