Nachehelicher Unterhalt

Nachehelicher Unterhalt

Herabsetzung von nachehelichem Unterhalt

 

Wie aktuell veröffentlicht, hat das OLG Zweibrücken am 15.10.2013 in einem Unterhaltsverfahren wie folgt entschieden:

 

„Darf eine unterhaltsberechtigte Ehefrau zehn Jahre nach ihrer im Jahre 1998 getroffenen unbefristeten Unterhaltsvereinbarung angesichts einer 33 jährige Ehezeit auf deren Fortbestand vertrauen, so kommt ohne eine erhebliche Änderung der persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien auch ein späterer Wegfall der Unterhaltsverpflichtung nicht mehr in Betracht. Eine Herabsetzung des Unterhalts erscheint allerdings aus Billigkeitsgesichtsgründen gerechtfertigt.“

 

Ausnahme von der Regel

In der Regel ist dann, wenn nach Ehescheidung auf Seiten des Unterhaltsberechtigten ehebedingte Nachteile nicht (mehr) ersichtlich sind, ein Unterhaltsanspruch zu befristen. Das OLG Zweibrücken entschied, dass aber auch ohne ehebedingte Nachteile eine Befristung des Unterhalts unterbleiben kann. So kann von einer Befristung auch dann abzusehen sein, wenn die fortwirkende nacheheliche Solidarität den wesentlichen Billigkeitsmaßstab bildet und die Ehedauer durch die wirtschaftliche Verflechtung an Gewicht gewinnt.

 

Was war Grundlage des Falles?

In dem zu entscheidenden Fall waren die Beteiligten bis zur Rechtskraft der Ehescheidung rund 36 Jahre miteinander verheiratet. Das OLG war der Ansicht, dass bei einer solch langen Ehezeit und der seinerzeit letztlich geschlossenen unbefristeten Unterhaltsvereinbarung der Unterhaltsanspruch nur ganz ausnahmsweise nachträglich wegfallen kann. Umstände, die einen solchen nachträglichen Wegfall rechtfertigen könnten, konnte das Gericht nicht erkennen.



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