Trennungsunterhalt bei sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen

Trennungsunterhalt bei sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen

Die Höhe des Trennungsunterhaltes bei sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen

Nicht selten erscheinen Mandanten in der Kanzlei mit der landläufigen Vorstellung, nach der erfolgten Trennung vom unterhaltsrechtlich verpflichteten Ehegatten an dessen Nettoeinkommen pauschal mit 3/7 zu partizipieren. Diese Vorstellung ist häufig unzutreffend.

Richtig ist, dass bei ‚normalen‘ Einkommensverhältnissen üblicherweise eine Unterhaltsberechnung erfolgt, die auf einen pauschalierten Anteil von 3/7 abzielt. Bei sehr guten Einkommensverhältnissen des Verpflichteten aber würde eine solche Berechnung nicht selten zu einem Berechnungsergebnis führen, welches den Betrag übersteigt, der vom Berechtigten im Rahmen der intakten Ehe für seine Lebensführung verbraucht worden ist. Denn je besser die wirtschaftlichen Verhältnisse sind, desto mehr wird in der Regel monatlich z. B. für den Vermögensaufbau zurückgelegt. Diese Beträge haben den Ehegatten dann aber nicht zur Lebensführung zur Verfügung gestanden und haben daher auch unterhaltsrechtlich außer Acht zu bleiben. Dass dieser Vermögensaufbau dann neben der Unterhaltsfrage z.B. zugewinnrechtliche Ansprüche auslösen kann, steht auf einem anderen Blatt.

Die konkrete Berechnung

Die Rechtsprechung reagiert daher in Unterhaltssachen auf sehr gute Einkommensverhältnisse mit dem Erfordernis, den Unterhaltsanspruch konkret zu berechnen. Ab wann von sehr guten Einkommensverhältnisse gesprochen wird, ist nicht ganz eindeutig. Manche Gericht gehen davon aus, dass dies bereits bei um vorrangige Kindesunterhaltsansprüche, andere Lasten und Schulden bereinigten Nettoeinkünften oberhalb der 10 Stufe der Düsseldorfer Tabelle der Fall ist, also ab EUR 5.100,00 netto und mehr.

Das OLG Bremen (Beschluss des OLG Bremen vom 06.02.2015, Az.: 4 UF 38/14) hatte aktuell einen Fall zu entscheiden, in dem der Unterhaltspflichtige bereits ohne Berücksichtigung seines Wohnvorteils über ein monatliches, bereinigtes Nettoeinkommen von ca. EUR 8.000,00 verfügte. Das Gericht nahm überdurchschnittliche Einkommensverhältnisse mit der Folge einer konkreten Berechnung des begehrten Trennungsunterhaltes an.

Wie sieht eine konkrete Berechnung aus?

Bei der konkreten Bedarfsbemessung kann das Gericht den Unterhaltsbedarf dadurch ermitteln, dass es feststellt, welche Kosten für die Aufrechterhaltung des erreichten Lebensstandards erforderlich sind. Hierzu sind alle zur Aufrechterhaltung des bisherigen Lebensstandards benötigten Lebenshaltungskosten konkret zu ermitteln – z.B. Kleidung, Wohnbedarf, Verpflegung, Teilhabe am sozialen Lebens, Reisen, Versicherungen etc. Hierbei kann ggf. eine überschlägige Darstellung der in den einzelnen Lebensbereichen anfallenden Kosten ausreichen. Das Gericht ist dann in der Lage, eine Schätzung vorzunehmen.



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