Einstweiliger Rechtsschutz

Einstweiliger Rechtsschutz

Häufig ist es so, dass der Rechtsschutz, den ein ordentliches Klagverfahren dem Rechtssuchenden bietet, allein wegen seiner Dauer dazu führt, dass effektiver Rechtsschutz überhaupt nicht oder aber zu spät gewährleistet werden kann. So werden Unterhaltszahlungen regelmäßig sofort benötigt und nicht erst nach Abschluss eines lange andauernden Verfahrens; möchte ein Elternteil gegen den Willen des anderen kurzfristig in das Ausland reisen, muss dies unverzüglich untersagt werden können; verschleudert der Ehepartner während der Trennung sein Vermögen, um sich einem späteren Ausgleich zu entziehen, muss dem unverzüglich Einhalt geboten werden können. Aus diesem Grund stellt das Gesetz neben dem ordentlichen Klagverfahren einen einstweiligen Rechtsschutz zur Verfügung, durch den das Gericht auf der Grundlage eines nur summarischen Verfahrens und daher in erheblicher kürzerer Zeit als in einem gewöhnlichen Verfahren, eine vorläufige Regelung treffen kann, die grundsätzlich bis zu einer abändernden Hauptsachenentscheidung Gültigkeit beansprucht. Mit dem Eilantrag ist regelmäßig zugleich auch das ordentliche Verfahren, der sogenannte Hauptsacheantrag, bei Gericht einzureichen, über den dann im weiteren Verlauf, gegebenenfalls nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe entschieden wird. Zum Thema ‚Prozesskostenhilfe’ besuchen Sie bitte unseren Bereich „Mandantenbereich/Service“. Dort finden Sie den amtliche Vordruck zur Beantragung von Prozesskostenhilfe sowie einen Ausfüllhinweis.