Auflösung von nicht ehelichen Lebensgemeinschaften

Auflösung von nicht ehelichen Lebensgemeinschaften

Obwohl die nichteheliche Lebensgemeinschaft als auf Dauer angelegte Partnerschaft heute faktisch nahezu gleichwertig neben das Institut der Ehe getreten ist, sieht das Gesetz für die Auseinandersetzung dieser Gemeinschaft keine speziellen Regelungen vor.
Anders als bei der im Gesetz verankerten Ehe folgt die Auslösung der Paarbeziehung nicht auf der Grundlage eines vorgegebenen speziellen Regelungssystems zu den Fragen des Unterhalts, der Vermögensauseinandersetzung etc., sondern muss mit Hilfe der im Übrigen zur Verfügung stehenden
gesetzlichen Vorschriften vorgenommen werden.
Einfacher zu erfassen sind dabei noch Fragen des Unterhalts für gemeinsame Kinder, der Betreuung dieser gemeinsamen Kinder und der elterlichen Sorge, die auch bei nicht miteinander verheirateten Partnern den Eltern gemeinschaftlich zustehen kann. Schwieriger wird die Auseinandersetzung des gemeinschaftlich angeschafften Hausrats oder im Miteigentum stehender Vermögenswerte, etwa einem Haus oder einer Wohnung. Ohne klare vertragliche Regelungen, die hier dringend anzuraten sind, hat eine Auseinandersetzung z.B. über die für die Auflösung von Gesellschaften im Gesetz allgemein zur Verfügung stehenden Regelungen zu erfolgen.