Auflösung von eingetragenen Lebenspartnerschaften

Auflösung von eingetragenen Lebenspartnerschaften

Entsprechend dem Scheidungsrecht kann die eingetragene Lebenspartnerschaft nur durch Gerichtsurteil auf Antrag eines oder beider Lebenspartner aufgehoben werden; eine Aufhebung von Amts wegen, wie sie in anderen Rechtsordnungen vorgesehen ist, kennt das deutsche Partnerschaftsgesetz nicht.
Der Aufhebungsantrag ist über einen Rechtsanwalt beim Familiengericht einzureichen; wie bei der Ehescheidung besteht insoweit Anwaltszwang.
Die für eine Aufhebung einzuhaltenden Trennungsfristen des Lebenspartnerschaftsgesetzes richten sich wie im Scheidungsrecht vornehmlich danach, ob einer der Partner oder beide den Aufhebungsantrag stellen. So ist bei einem einvernehmlichen Aufhebungswunsch eine vorausgehende Trennungszeit von jedenfalls einem Jahr abzuwarten.
Sofern in den ersten Jahren nach der Einführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes an die Trennungsfristen und deren Einhaltung noch andere, mitunter strengere Anforderungen als an das Ehescheidungsrecht geknüpft worden sind, wurden die beiden Rechtsmaterien nun auch hinsichtich dieses Punktes weitgehend aneinander angeglichen.
Ebenfalls wie im Scheidungsrecht kann bei Vorliegen von unzumutbaren Härten durch den Fortbestand der Partnerschaft in Ausnahmefällen auch vor Ablauf des Trennungsjahres die Aufhebung beantragt werden.
In Entsprechung zu den Regelungen bei der Ehescheidung beinhaltet das Partnerschaftsgesetz schließlich auch Regelungen zum nachpartnerschaftlichen Unterhalt, zur gerichtlichen Zuweisung der Ehewohnung und des Hausrats sowie zum Versorgungsausgleich.