Wechselmodell und Barunterhaltspflicht

Wechselmodell und Barunterhaltspflicht

Kinderbetreuung in Verbindung mit der Barunterhaltspflicht

In seiner Entscheidung vom 05.11.2014 bestätigt der Bundesgerichtshof (BGH) erneut die Rechtsprechung, dass auch bei nur verhältnismäßig geringen Unterschieden in den Betreuungszeiten hinsichtlich gemeinsamer Kinder der Elternteil mit der geringeren Betreuungszeit allein zum Barunterhalt verpflichtet bleibt.

Die Aussagekraft des Betreuungsübergewichts

In der zur Überprüfung stehenden Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Bremen vom 17.05.2013 war der Sachverhalt zu beurteilen, ob der das gemeinsame Kind an 6 von 14 Tagen betreuende Kindesvater weiterhin allein zur Zahlung des Barunterhalts verpflichtet bleibt. Der Kindesvater vertrat die Auffassung, wegen der nahezu gleichen Betreuungszeiten wie die Mutter nicht zum Barunterhalt verpflichtet zu sein. Das OLG Bremen errechnete einen prozentualen Betreuungsaufwand des Kindesvaters von 43 % der Gesamtbetreuungszeit. Auf dieser Grundlage stellte das Oberlandesgericht fest, dass der Betreuungsschwerpunkt mit 57 % der Gesamtbetreuungszeit bei der Kindesmutter liege und daher allein der Kindesvater zum Barunterhalt verpflichtet bleibe.

Wer weniger betreut zahlt voll

Der BGH bestätigt diese Entscheidung. Bei einem deutlichen Betreuungsübergewicht ist nach dem BGH die Annahme gerechtfertigt, dass dieser Elternteil die Hauptverantwortung für das Kind trägt und dadurch den Betreuungsunterhalt leistet, während der andere Elternteil – auf der Grundlage seiner eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse – zum Barunterhalt verpflichtet ist. Deshalb ändert sich auch an der aus dem Schwergewicht der Betreuung durch einen Elternteil folgenden Aufteilung zwischen Bar- und Betreuungsunterhalt nichts, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil seinerseits Betreuungs- und Versorgungsleistungen erbringt, selbst wenn dies im Rahmen eines über das übliche Maß hinaus wahrgenommene Umgangsrecht erfolgt, dessen Ausgestaltung sich bereits einer Mitbetreuung annähert.

Bei Wechselmodell sind beide Eltern zum Barunterhalt verpflichtet

Der BGH führt in seiner Entscheidung schließlich weiter aus, dass selbst bei Vorliegen eines Wechselmodells, d.h. bei nahezu gleicher Aufteilung der Betreuungszeiten, die Barunterhaltspflicht nicht entfalle, sondern auf beide Elternteile nach dem beiderseitigen Einkommen entstehe. Dabei haften die Eltern nicht nur für den Elementarunterhalt des Kindes, sondern auch für den durch das Wechselmodell entstehenden Mehrbedarf, insbesondere durch erhöhte Wohn- und Fahrtkosten.



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