Sorgerecht bei Kommunikationsproblemen

Sorgerecht bei Kommunikationsproblemen

Sorgerecht bei Kommunikationsproblemen. Eine Aufhebung des gemeinsamen Sorgerechts ist nicht zwingend.

Das OLG Hamm hat in einer Anfang 2014 veröffentlichten Entscheidung vom 23.07.2013 entschieden, dass die gemeinsame elterliche Sorge nicht zur Regelung von Kommunikationsproblemen in der Beziehung der geschiedenen Kindeseltern aufgelöst werden kann, sondern vielmehr beizubehalten ist, wenn das Kindeswohl keine Abänderung erfordert.

 

Worum ging es?

Die beteiligten Kindeseltern waren geschiedene Eheleute. Ihre Kinder waren zum Zeitpunkt der Entscheidung neun und elf Jahre alt. Beide lebten seit der Trennung im Jahr 2007 im Haushalt der Kindesmutter. Die Kindeseltern hatten die gemeinsame elterliche Sorge. Nur das Aufenthaltsbestimmungsrecht wurde auf die Kindesmutter übertragen. Der Kindesvater übte vereinbarungsgemäß Umgang aus.

Nun begehrte die Kindesmutter die alleinige elterliche Sorge. Zur Begründung führte sie an, zwischen ihr und dem Kindesvater bestünden Kommunikationsprobleme, unter denen auch die Kinder litten.

 

Die Entscheidungsgründe im Wesentlichen

Das OLG Hamm lehnte die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und die Übertragung der Alleinsorge auf die Kindesmutter ab. Soweit im Jahre 2012 Kommunikationsprobleme zwischen den Kindeseltern aufgetreten seien, würden diese keine Auflösung der gemeinsamen elterlichen Sorge rechtfertigen. Im Vordergrund stehe das Kindeswohl und nicht der Ausgleich persönlicher Defizite zwischen den Eltern. Die gemeinsame elterliche Sorge sei daher unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles beizubehalten. Die Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts habe offenbar bis Mitte des Jahres 2012 funktioniert. Nachdem Probleme aufgetreten seien, hätten sich die Eltern im Oktober 2012 verständigt und die Regelung von Anrufen des Vaters vereinbart. An diese Vereinbarung halte sich der Vater, der offenbar ein zuvor übertriebenes Kontrollverhalten eingesehen habe. Wenn nun die Kindesmutter eine Kommunikation mit dem Vater verweigere, rechtfertige dies nicht seinen Sorgerechtsausschluss. Es seien nach wie vor Vereinbarungen der Kindeseltern über wichtige Belange der Kinder möglich. Es gebe zudem in sorgerechtsrelevanten Themen kein Konfliktpotential zwischen ihnen. Im Interesse des Kindeswohls sei es der Kindesmutter daher zuzumuten, weiterhin mit dem Vater zu kooperieren.

 



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