Zuwendungen in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

Wie ist die Zuwendung eines Sparbriefs an einen Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft rechtlich einzuordnen?
Über diese Frage hatte der Bundesgerichtshof am 06.05.2014 zu entscheiden. Das Gericht hat die Frage wie folgt beantwortet:
Die Zuwendung eines Vermögenswerts, die der Absicherung des anderen Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft für den Fall dienen soll, dass der Zuwendende während des Bestands der Lebensgemeinschaft verstirbt, ist regelmäßig keine Schenkung. Der Bundesgerichtshof qualifiziert die Zuwendung vielmehr als eine gemeinschaftsbezogene Zuwendung.
Worauf kommt es an?
Entscheidend ist der auf die Lebensgemeinschaft bezogene Zweck, der zum Zeitpunkt der Zuwendung mit dieser verfolgt wird. Erfolgt z.B. die Übertragung eines Sparbriefs in der Absicht, den Lebensgefährten für einen denkbaren Unglücksfall abzusichern, so ist der zugewandte Betrag nicht zur freien Verfügung oder zum Verbrauch bestimmt, sondern dient der Vorsorge für den Lebensunterhalt des Partners.
Bedeutung
Diese Unterscheidung hat erhebliche rechtliche Auswirkungen für den Fall des Scheiterns der nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Scheitert nämlich die Lebensgemeinschaft nach der Zuwendung, so kann die Zuwendung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage insbesondere dann zurückzugewähren sein, wenn die Beziehung nicht lange gedauert hat und die Zuwendung einen nicht unerheblichen Teil des Gesamtvermögens des Gebenden ausgemacht hat, dem es mit Blick auf sein fortgeschrittenes Alter kaum möglich sein wird, weiteres Vermögen aufzubauen