Zuständigkeit des Familiengerichts

Wann ist das Familiengericht zuständig?
Auch bei geringem Bezug zu Wohnungseigentumsrecht?
Ja, sagt das OLG Schleswig in seiner Entscheidung vom 12.06.2014. Auch wenn ein Verfahren nur geringen Bezug zu dem Sachgebiet des Wohnungseigentumsrechts aufweist und der Schwerpunkt bei den familienrechtlichen Bezügen liegt, ist eine Familiensache anzunehmen. Dann ist das Familiengericht zuständig.
Dies gelte im Zweifel bereits immer dann, wenn das Verfahren durch familienrechtliche Verhältnisse mitgeprägt wird. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn ehemals miteinander verheiratete Personen über die Rückgewähr einer behaupteten ehebedingten Zuwendung oder über Rechte und Pflichten aus einer behaupteten Ehegatteninnengesellschaft streiten.
Begründung der Entscheidung des OLG-Schleswig
Das Gericht führt aus: Maßgeblich für diese Zuordnung ist nicht der Gegenstand der Zuwendung oder der Gegenstand der Gesellschaft, sondern der Grund der Zuwendung oder das Vorhandensein einer Ehegatteninnengesellschaft. Die für eine Beurteilung maßgeblichen Rechtsfragen liegen vorwiegend im Familienrecht.