Wieder Neues zum nachehelichen Unterhalt

Wieder Neues zum nachehelichen Unterhalt

Erst zum 01.01.2008 sind die Regelungen zum Anspruch auf Zahlung von Unterhalt für einen Ehegatten nach erfolgter Ehescheidung im erheblichen Umfang neu gefasst worden.

Eines der maßgeblichen gesetzgeberischen Motive für die Neufassung war dabei, dem gesellschaftlich gewandelten Bild der Ehe auch rechtlich Rechnung zu tragen. Denn schon längst ist der Bund auf Lebenszeit nicht mehr die Regel. Vielmehr wird in städtischen Gebieten nahezu jede zweite Ehe geschieden. Zu diesem gewandelten gesellschaftlichen Bild der Ehe und der Familie, das zunehmend auch durch familiäre Verflechtungen von Eheleuten geprägt wird, die nicht nur einmal, sondern auch zwei- oder mehrmals geheiratet haben, passte das Unterhaltsrecht in seiner bis dahin geltend Form nicht mehr. Die Neuerungen des Unterhaltsrechts sollten im Spiegel des gesellschaftlichen Wandels von Ehe und Familie die schützenswerten Belange einer früheren Familie mit den – auch wirtschaftlichen – Interessen von neu entstehenden Familien zu einem angemessenen Ausgleich bringen und die Selbstverantwortung der ehemaligen Eheleute nach erfolgter Scheidung in ein angemessenes Verhältnis zur fortwirkenden nachehelichen Solidarität setzen.

Die Reform aus 2008 brachte es mit sich, dass die Bedingungen, an die ein Anspruch auf Unterhaltszahlung nach einer erfolgten Ehescheidung geknüpft waren,  präzisiert und insbesondere auch die Möglichkeiten, einen Unterhaltsanspruch der Höhe nach zu begrenzen oder zeitlich zu befristen, erheblich ausgeweitet wurden. Auf der Grundlage der gesetzgeberischen Motive wurde von der Rechtsprechung von den nun vorgesehenen Begrenzungs- und Befristungsmöglichkeiten zunehmend Gebrauch gemacht. Neben dem Unterhalt wegen der Betreuung von gemeinsamen Kleinkindern, einem Unterhaltsanspruch wegen Krankheit oder hohem Alter wurde zu dem zentralen Kriterium eines nachehelichen Unterhaltsanspruchs die Frage, ob einer der Ehegatten einen so genannten ehebedingten Nachteil im Hinblick auf die Möglichkeit erlitten hat, sich selbst zu versorgen und dessen Folgen nun einen Unterhaltsanspruch nach der Scheidung rechtfertigen. Während bei Vorliegen eines solchen Nachteils ein Unterhaltsanspruch regelmäßig weder begrenzt noch befristet werden kann, können die unterhaltsrechtlichen Folgen dann, wenn ein solcher Nachteil nicht vorliegt mitunter drastisch sein. So wurden von der Rechtsprechung auch Unterhaltsansprüche von Ehegatten, die gemäß einer gemeinsamen Lebensplanung in langjähriger finanzieller Abhängigkeit von ihrem Partner standen, rigoros gekürzt. Auf diese Weise wirkte sich die Unterhaltsreform ab 2008 erheblich nachteilig auch auf Unterhaltsansprüche von Ehepartnern aus, die bereits langjährig verheiratet waren und auf einen dauerhaften Fortbestand von Unterhaltszahlungen vertraut hatten. Dies führte zu Ergebnissen, die der Gesetzgeber durch seine gesetzlichen Neuerungen ab 2008 nicht herbeiführen wollte.

Von der Öffentlichkeit nahezu unbemerkt und auch ohne die übliche juristische Diskussion im Vorfeld ist ‚versteckt‘ in einem Gesetz zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts auch eine Veränderung der Vorschriften über den nachehelichen Unterhalt vorgenommen worden. Durch dieses Gesetz ist mit Wirkung ab dem 01.03.2013 die für den nachehelichen Unterhalt bestehenden Begrenzungs- und Befristungsvorschrift dahingehend geändert worden, dass neben einem ehebedingten Nachteil insbesondere auch die Dauer der Ehe   einer Befristung oder Begrenzung des nachehelichen Unterhalts entgegenstehen kann. Hier bleibt nun die Entwicklung der Rechtsprechung abzuwarten, ob die reine Dauer der Ehe zu einem unbefristeten nachehelichen Unterhaltsanspruch führen kann oder ob  und wie weitere Kriterien, z.B. der Grad der wirtschaftlichen Verflechtung, das Alter der Eheleute bei der Scheidung u.ä., zu beachten sind.

Nach der neuerlichen gesetzgeberischen Initiative bleibt für das Unterhaltsrecht die Erkenntnis, dass nichts berechenbar ist und jeder Einzelfall einer gesonderten Beurteilung unterfällt.



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