Wie handelt man richtig, beim Kindesunterhalt?

Wie handelt man richtig, beim Kindesunterhalt?

Kindesunterhalt und Nebentätigkeitspflicht

Wer einem minderjährigen unverheirateten Kind zum Unterhalt verpflichtet ist, muss neben einer Vollerwerbstätigkeit ggf. eine weiter Nebentätigkeit aufnehmen, um den Unterhalt aufzubringen.

Für den Mindestunterhalt ist Nebentätigkeit regelmäßig Pflicht

In seiner Entscheidung vom 24.09.2014 bestätigt der Bundesgerichtshof den Grundsatz, dass einem Elternteil, der seinem unverheirateten, minderjährigen Kind
Mindestunterhalt zu leisten hat, neben seiner Vollzeittätigkeit auch zur Aufnahme einer weiteren zumutbaren Nebentätigkeit verpflichtet ist.
Zu beurteilen war der Unterhaltsanspruch eines 10-jährigen Kindes gegenüber seinem Vater, der über Einkünfte aus Erwerbstätigkeit verfügte, die unterhalb seines notwendigen Selbstbedarfs lagen. Für das Kind wurde im Verfahren vorgetragen, dass der Vater, wie auch heute, schon früher in der Gastronomie gearbeitet habe, seinerzeit aber dort höhere Einkünfte erzielen konnte, als heute angegeben.

Die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast

Einem Elternteil, der seinem minderjährigen, unverheirateten Kind zum Unterhalt verpflichtet ist, und seine Erwerbsmöglichkeiten nicht bestmöglich ausnutzt, ist ein sog. fiktives Einkommen zuzurechnen, d.h. ein Einkommen, das er bei gehöriger Anstrengung tatsächlich erzielen könnte. Da der Mindestunterhalt gesetzlich festgeschrieben ist, trägt der Unterhaltsverpflichtete die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er eine unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit nicht erlangen kann.
Konkret hätte der Vater im vorliegenden Fall somit darlegen und beweisen müssen, dass er höhere Einkünfte aus der Gastronomie, wie noch in der Vergangenheit, nicht mehr erzielen könne. Zudem sei der Unterhaltsverpflichtete in der vorliegenden Konstellation grundsätzlich dazu verpflichtet, zur Sicherung des Mindestunterhalts eine zumutbare Nebentätigkeit aufzunehmen. Dafür, dass die Aufnahme einer Nebentätigkeit unzumutbar ist, z.B. wegen Schichtdienst oder sehr variabler Arbeitszeiten auch am Wochenende, ist wiederum der Unterhaltspflichtige darlegungs- und beweisverpflichtet.

Welche Grenzen der Nebentätigkeitspflicht gibt es

Die Grenze für eine zumutbare Nebentätigkeit wird in der – nicht einheitlichen – obergerichtlichen Rechtsprechung bei einem wöchentlichen Arbeitspensum von 48 Stunden gesehen. Für zumutbar wird mitunter auch ein Orts- und Berufswechsel angesehen, um somit eine Leistungsfähigkeit herzustellen.



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