Wer muss den Zugang eines vorgerichtlichen Aufforderungsschreibens beweisen?

Wer muss den Zugang eines vorgerichtlichen Aufforderungsschreibens beweisen?

Wer muss den Zugang eines vorgerichtlichen Aufforderungsschreibens beweisen?

Wir Anwälte kennen das Problem: es ist sicherzustellen, dass der Zugang eines Aufforderungsschreibens bei der Gegenseite notfalls nachgewiesen werden kann. Denn nur der Zugang einer Erklärung kann z.B. einen Verzug herbeiführen, kann die Notwendigkeit eines gerichtlichen Antrags belegen oder Voraussetzung dafür sein, dass der Gegner selbst im Falle eines Unterliegens die Kosten eines Verfahrens zu tragen hat.

Welche Partei aber hat was zu beweisen?

Damit hatte sich nun das OLG Hamm zu beschäftigen (Az.: 5 WF 142/15). Dort ging es um die Behauptung einer Partei, sie habe die Gegenseite außergerichtlich schriftlich zum Zwecke der Berechnung von Unterhalt zur Auskunft über die Einkommenssituation aufgefordert, diese habe aber nicht reagiert, so dass der gerichtliche Antrag notwendig war. Hierzu legte der Antragsteller einen Beleg vor, nach dem er ein Einwurf-Einschreiben versandt hat und einen Beleg der Post, nach dem dieses Schreiben auch zugestellt worden war. Die Gegenseite erkannte die Aufforderung zur Auskunft im Verfahren sofort im Rechtssinne an und behauptete, keine Aufforderung zur Auskunft erhalten zu haben und damit für das Verfahren keinen Anlass gegeben zu haben, so dass die antragstellende Partei die Kosten zu tragen habe.

Doch reicht diese Behauptung? Hat der Absender den Zugang nachzuweisen oder der Adressat den Nichtzugang?

Das OLG Hamm hat entschieden, dass der Anerkennende darzulegen und zu beweisen hat, dass ihm das vorgerichtliche Aufforderungsschreiben des Antragstellers nicht zugegangen ist. Denn es obliege dem Antragsteller als sekundäre Darlegungslast lediglich, substantiiert darzulegen, dass er das Aufforderungsschreiben abgeschickt hat. Das reiche – so das OLG. Eine weitergehende Verpflichtung des Antragstellers nämlich – etwa dahingehend, eine besondere Versendungsform gewählt zu haben, die einen Nachweis des Zugangs ermöglicht – werde aufgrund der sekundären Darlegungslast nicht begründet.



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