Unterhaltspflichtig trotz längerer Strafhaft?

Unterhaltspflichtig trotz längerer Strafhaft?

Unterhaltspflichtig trotz längerer Strafhaft?

Der Elternteil, der ein minderjähriges Kind nicht betreut, ist regelmäßig zum Barunterhalt verpflichtet, also zu Zahlung von Kindesunterhalt. Dabei ist die Höhe des Kindesunterhaltes abhängig von den Einkünften des Verpflichteten. Zu Zahlung des Mindestunterhaltes ist ein Verpflichteter nach der überwiegenden Rechtsprechung an sich immer verpflichtet – auch als Ausdruck seiner gesteigerten Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern.

Wie aber sieht es mit der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen aus, wenn sich dieser in einer längeren Strafhaft befindet?

Mit dieser Frage hat sich der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom 01.07.2015 (Az. XII ZB 240/14) beschäftigen müssen.

Regelmäßig ist es dem Strafgefangenen unmöglich, einer normalen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Insofern kann eine längere Strafhaft zur unterhaltsrechtlichen Leistungsunfähigkeit führen. Wenn und soweit der inhaftierte Unterhaltspflichtige nicht über verwertbare Mittel verfügt oder über solche, die anderweitig Ertrag erbringen (z.B. ein ihm gehörendes Erwerbsgeschäft, welches trotz seiner Inhaftierung weiterbetrieben wird), kann nur das Arbeitsentgelt als unterhaltspflichtiges Einkommen herangezogen, werden, welches dem inhaftierten Unterhaltspflichtigen in der Strafhaft gewährt wird. Aus diesem werden aber Hausgeld, Überbrückungsgeld und Eigengeld gebildet.

Was davon ist unterhaltsrechtlich relevant?

Nach Auffassung des Gerichts steht regelmäßig nur das Eigengeld für Unterhaltszwecke zur Verfügung. Denn die Leistungsfähigkeit ist begrenzt durch den Selbstbehalt, der dem Unterhaltspflichtigen zu belassen ist. Nach Ansicht des Gerichts biete sich für die Bemessung des dem Strafgefangenen zu belassenden Selbstbehalts der Rückgriff auf den ihm zustehenden Taschengeldsatz an. In der Regel sei davon auszugehen, dass bei einem im Vollzug arbeitenden Strafgefangenen der so bestimmte Selbstbehalt durch Belassen des Hausgelds gedeckt ist.



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