Stellung der Verwandten bei Auswahl eines Vormunds

Stellung der Verwandten bei Auswahl eines Vormunds

Verwandte sind bei Auswahl eines Vormunds oder Ergänzungspflegers vorrangig zu berücksichtigen

 
Das Bundesverfassungsgericht hat am 24.06.2014 entschieden:

Der durch das Grundgesetz garantierte Schutz der Familie schließt familiäre Bindungen zwischen nahen Verwandten ein, insbesondere auch zwischen Großeltern und ihrem Enkelkind. Nahe Verwandte sind demnach berechtigt, bei der Entscheidung über die Auswahl eines Vormunds oder Ergänzungspflegers in Betracht gezogen zu werden. Ihnen kommt im Einzelfall sogar der Vorrang zu – es sei denn, dass konkrete Erkenntnisse darüber bestehen, dass dem Wohl des Kindes durch die Auswahl einer dritten Person besser gedient ist.

Steht dem nicht berücksichtigten nahen Verwandten, also z.B. dem unberücksichtigt gebliebenen Großelternteil, ein Beschwerderecht zu?

Nein, entschied das Gericht. Bei einer abweisenden Entscheidung ist ein Großelternteil indes nicht in seinen Rechten verletzt, wenn ihm keine Beschwerdeberechtigung einräumt wird. Die Regelung trägt dem legitimen Ziel des Gesetzgebers Rechnung, den Kreis der Beschwerdeberechtigten überschaubar zu halten, um eine zügige Beendigung des gerichtlichen Verfahrens zu ermöglichen, was in sorgerechtlichen Verfahren von besonderem Gewicht ist.



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