Kind kann selbst Unterhalt erwirken

Kind kann selbst Unterhalt erwirken

Ein Kind kann im eigenen Namen Unterhalt geltend machen

 

Nach einer Entscheidung des OLG Schleswig, 11.07.2014 (10 UF 87/14), ist ein Kind berechtigt, im eigenen Namen, vertreten durch einen Beistand, Unterhalt geltend zu machen.

 

Dieser Sachverhalt lag der Entscheidung zugrunde:

Die Kinder 1 und 2 der beiden miteinander verheirateten, aber getrennt lebenden Eltern, die die gemeinsame elterliche Sorge ausübten, lebten nach der Trennung ihrer Eltern beim Vater. Die Kinder beanspruchten Unterhalt von ihrer Mutter. Das Jugendamt vertrat die Kinder als Beistand und forderte die Kindesmutter zur Auskunft über ihre aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse, zur Zahlung von Unterhalt und schließlich zur Anerkennung der Unterhaltsansprüche der Kinder in einer öffentlichen Urkunde auf. Sowohl die Zahlungen von Unterhalt als auch die Hergabe eines Titels blieben aus. Die Kinder 1 und 2, vertreten durch das Jugendamt als Beistand, leiteten ein Unterhaltsverfahren gegen ihre Mutter ein. Das Familiengericht hatte den Antrag der Kinder zurückgewiesen. Es begründete seine ablehnende Entscheidung damit, dass die Kinder nicht wirksam durch den Beistand (Jugendamt) vertreten gewesen seien. Ein Unterhaltsanspruch der Kinder 1 und 2 hätte durch den Kindesvater gemäß § 1629 Abs. 3 BGB im eigenen Namen gerichtlich geltend gemacht werden müssen. Gegen diese Entscheidung legten die Kinder 1 und 2 Beschwerde ein. Die Beschwerde war erfolgreich. Das OLG Schleswig entschied, dass der Antrag der Kinder 1 und 2 zulässig sei und die Kinder ordnungsgemäß durch den Beistand (Jugendamt) vertreten waren. Nach Auffassung des OLG Schleswig können Kinder dann, wenn ihre miteinander verheirateten, voneinander getrennt lebenden Eltern über die gemeinsame elterliche Sorge verfügen, Kindesunterhaltsansprüche im eigenen Namen geltend machen. Dabei verwies der Senat darauf, dass die Vorschrift des § 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB dieser Vorgehensweise nicht entgegenstehe. Die Vorschrift über die Beistandschaft würde diese Regelung nicht verdrängen. Nach § 1713 Abs. 1 Satz 2 BGB könne der Elternteil, in dessen Obhut ein Kind lebt, im Falle der gemeinsamen elterlichen Sorge und des Getrenntlebens der Eltern einen Antrag auf Beistandschaft beim Jugendamt stellen. Hieraus und aus den Gesetzesmaterialien resultiere, dass der Gesetzgeber gerade für einen solchen Fall die Möglichkeit der Beistandschaft hat eröffnen wollen. Einen Grund, gerade Kinder verheirateter, aber in Trennung lebender Eltern im Rahmen der Beistandschaft zu benachteiligen, sei nicht ersichtlich und nicht gegeben.

 



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