Internationales Familienrecht

Internationales Familienrecht

EHESCHLIESSUNG UND SCHEIDUNG BEI BI-NATIONALEN EHEGATTEN

1. Eheschließung und Auslandsbezug

Europa wächst zusammen. Dies gilt zunehmend auch für Ehen und beschränkt sich nicht nur auf Europa. Denn in immer mehr Ehen sind die Partner unterschiedlicher Staatsangehörigkeit. Dabei finden die Eheschließungen häufig im Ausland statt.

Aber auch Ehen unter Deutschen werden zunehmend im Ausland geschlossen, meist um der Eheschließung eine Besonderheit zu verleihen oder weil der Reiz, unter Palmen oder auf dem Eisberg zu heiraten, so groß ist.

Dabei ist eine Eheschließung im Ausland meist gar nicht so einfach. Hier muss organisiert werden. Alle erforderlichen Unterlagen müssen parat sein. Es sind Dokumente zu besorgen, die zum Teil dann noch beglaubigt werden müssen. Dabei sind die Voraussetzungen für die Eheschließung im Ausland von Land zu Land sehr unterschiedlich. Es ist also unbedingt erforderlich, sich rechtzeitig vorab über die notwendigen Schritte und Papiere zu erkundigen, um nicht später enttäuscht zu sein, weil die Eheschließung im Ausland versagt wird. Auskünfte können bei den Beratungsstellen des Bundesverwaltungsamtes sowie den Konsulaten des betreffenden Landes eingeholt werden.

Aber: Ist eine im Ausland geschlossene Ehe denn auch rechtswirksam?

Grundsätzlich ja. In Deutschland wird eine im Ausland geschlossene Ehe in der Regel anerkannt. Allerdings muss die Ehe entsprechend der im betreffenden Ausland (ggf. dortigen Region) geltenden Erfordernisse geschlossen werden. Damit eine ausländische Heiratsurkunde anerkannt wird, muss diese zunächst amtlich beglaubigt werden. Dies erfolgt am besten noch im Konsulat oder der Botschaft vor Ort.

Und welche Unterlagen benötigt man?

Das ist von Land zu Land unterschiedlich und vorher unbedingt bei den Beratungsstellen des Bundesverwaltungsamtes oder den Konsulaten des betreffenden Landes zu erfragen. Im Allgemeinen aber werden die nachfolgenden Unterlagen benötigt:

Reisepass (muss gültig sein!), Geburtsurkunde (erhältlich beim Standesamt) Aufenthaltsbescheinigung mit Angabe des Familienstandes, Wohnsitz und Staatsangehörigkeit (erhältlich beim Einwohnermeldeamt). Ggf. ist ein Nachweis darüber, dass vorherige Ehen aufgelöst wurden (sog. Ledigkeitsbescheinigung – erhältlich beim Standesamt) erforderlich. Unter Umständen ist ein Nachweis über das Vorversterben des vorherigen Partners erforderlich, teilweise auch ein Nachweise zum ausgeübten Beruf. Diese Dokumente müssen nun im Allgemeinen von einem amtlich zugelassenen Dolmetscher übersetzt und von einem Notar beglaubigt werden. Hat man vor, sich im Land länger aufzuhalten, kann dies ggf. die Botschaft vor Ort preiswert erledigen. Die eigentliche Heiratsurkunde muss sodann ebenfalls vor Ort beglaubigt werden. Auch hier kann die Botschaft ggf. mit einer beglaubigten Übersetzung aushelfen. Sobald die Ehe dann beim Einwohnermeldeamt gemeldet und eine neue Lohnsteuerkarte ausgestellt wurde, wird die Ehe in allen deutschen Ämtern aktenkundig. Im Anschluss daran kann auch ein Familienbuch angelegt werden.

Was sollte ich über die Konsequenzen der Eheschließung im Ausland noch wissen?

Bei einer sog. bi-nationalen Hochzeit im Ausland muss sich das Paar über die rechtlichen Folgen der Eheschließung im klaren sein, dass also ggf. das ausländische Familienrecht zur Anwendung kommt, und zwar u.U. auch dann, wenn das Paar später in Deutschland lebt. Häufig wird das von den Eheleuten aber überhaupt nicht gewünscht. Abhilfe kann hier ggf. ein Ehevertrag schaffen, in welchem das deutsche Recht vereinbart wird.

Was muss ich wissen, wenn ich meinen ausländischen Partner hier in Deutschland heiraten möchte?

Zunächst ist zu klären, ob der ausländische Partner die persönlichen Voraussetzungen für die Eheschließung besitzt. Dies richtet sich nach dem Recht seines Heimatstaates. Daher verlangen die deutschen Behörden von dem Ausländer vor der Eheschließung ein Ehefähigkeitszeugnis seines Heimatstaates, § 1309 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Diese kann normalerweise über das zuständige Konsulat beantragt werden. Stellt ein ausländischer Staat solche Zeugnisse jedoch nicht aus oder gibt es dabei besondere Schwierigkeiten, kann der Präsident des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Ehe geschlossen werden soll, eine Befreiung vom Ehefähigkeitszeugnis erteilen. Das Zeugnis und die Befreiung gelten sechs Monate von ihrer Erteilung an.

Versagt der Heimatstaat des ausländischen Partners trotz aller Bemühungen das Ehefähigkeitszeugnis, kann für diesen ausnahmsweise deutsches Recht gelten, wenn es mit dem Grundsatz der Eheschließungsfreiheit nicht zu vereinbaren wäre, die Eheschließung zu versagen.

2. Scheidung und Auslandsbezug

Aber nicht nur die Eheschließung mit einem ausländischen Partner ist schwieriger, auch eine eventuelle Ehescheidung. In Deutschland wird mittlerweile jede dritte Ehe geschieden – in den Großstädten bereits nahezu jede zweite.

Haben die Partner unterschiedliche Staatsangehörigkeiten stellt sich bei einer Ehescheidung stets die Frage nach dem anzuwendenden Recht. Welches Recht bei einer Ehescheidung zur Anwendung kommt, wird im Allgemeinen durch die Vorschriften des internationalen Privatrechts geregelt. Grundvoraussetzung ist aber selbstverständlich, dass die Ehe wirksam geschlossen wurde. Dies ist im Zweifel vorab zu klären.

Kann ich mich in Deutschland scheiden lassen oder nur von einem ausländischen Gericht?

Bevor ein Scheidungsantrag eingereicht wird, ist zunächst die Frage der internationalen Zuständigkeit zu klären, also die Frage, ob die Ehe überhaupt vor einem deutschen Familiengericht geschieden werden kann. Innerhalb der Europäischen Gemeinschaft ist die Internationale Zuständigkeit bislang durch die EG-Verordnung Nr. 1347/2000, die sog. „Verordnung Brüssel II“ geregelt worden, die nun durch die „neue Verordnung Brüssel IIa“ (EG-Verordnung Nr. 2201/2003) ersetzt wurde, die zum 01.03.2005 in Kraft getreten ist. Diese stellt – wie auch zuvor – auf den gewöhnlichen Aufenthalt ab. Hier stehen mehrere Zuständigkeitsgründe zur Verfügung. Danach ist z. B. das Gericht des Mitgliedstaates zuständig, in dessen Hoheitsgebiet der gewöhnliche Aufenthalt beider Eheleute liegt oder in dessen Hoheitsgebiete beide Eheleute ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, wenn einer der Eheleute dort noch lebt. Ggf. kann auch das Gericht zuständig sein, in dessen Hoheitsgebiet der Antragsgegner lebt. Es kann sich also ergeben, dass sowohl ein deutsches als auch ein ausländisches Gericht für die Ehescheidung zuständig sind.

Was passiert, wenn mein ausländischer Ehepartner bereits im Ausland die Ehescheidung beantragt hat?

Dann kommt es häufig zu Schwierigkeiten. Denn das zuerst angerufene Gericht ist in der Regel vorrangig zuständig. Insgesamt sind die Zuständigkeitsfragen sehr kompliziert! Bei nicht EU-Staaten richtet sich die Zuständigkeit nach § 606a ZPO. Deutsche Familiengerichte sind somit dann zuständig, wenn ein Ehegatte Deutscher ist oder bei der Eheschließung Deutscher war. Besitzt aber keine der Parteien die deutsche Staatsangehörigkeit, ist ein deutsches Familiengericht dann zuständig, wenn beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. Die Zuständigkeit der deutschen Familiengerichte wird bei Ausländerscheidungen auch dann bejaht, wenn ein Ehegatte in Deutschland lebt und anzunehmen ist, dass die Scheidung in den Heimatstaaten beider Parteien anerkannt wird.

Welches Recht wendet das Gericht nun aber an? Deutsches Recht? Ausländisches Recht?

Wenn die internationale Zuständigkeit des deutschen Familiengerichts bejaht werden kann, stellt sich im Anschluss die Frage, ob ausländisches oder deutsches Scheidungsrecht anzuwenden ist.

Hier gilt Art. 17 des Einführungsgesetzes des Bürgerlichen Gesetzbuches (EGBGB), des internationalen Privatrechts. Danach gilt meist folgendes: Besitzen beide Ehegatten dieselbe Staatsangehörigkeit, ist das Scheidungsrecht des entsprechenden Staates anwendbar. Wenn die Eheleute aber unterschiedlicher Nationalität sind, ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem die Eheleute ihren gemeinsamen Aufenthalt haben oder während der Ehe zuletzt hatten – falls einer der Ehegatten dort noch lebt. Und schließlich ist dann deutsches Recht anzuwenden, wenn einer der Ehegatten Deutscher ist und die Scheidung sonst nicht möglich wäre.

Was geschieht aber, wenn ich den Antrag fälschlicherweise bei einem deutschen Gericht stelle?

Zunächst kann ein Scheidungsantrag ohnehin nur durch einen Rechtsanwalt bei Gericht gestellt werden. Dieser hat im Rahmen des Scheidungsmandats selbstverständlich auch zu prüfen, ob ein deutsches Familiengericht überhaupt zuständig ist. Wird ein Scheidungsantrag bei einem deutschen Gericht gestellt und stellt sich sodann heraus, dass dieses nicht zuständig ist, so wird das Familiengericht die Klage als unzulässig abweisen.

Werden ausländische Scheidungsurteile in Deutschland bzw. deutsche Scheidungsurteile im Ausland anerkannt?

Bei ausländischen Urteilen ist zu klären, ob diese anerkannt werden können. Umgekehrt ist jedoch auch zu klären, ob ein deutsches Urteil im Ausland anerkannt und – bei vollstreckungsfähigem Inhalt (z.B. Unterhalt) – vollstreckt werden kann. Grundsätzlich entfalten Gerichtsurteile unmittelbare Rechtswirkungen nur im Gebiet des Staates, in dem sie erlassen worden sind. Jedem anderen Staat steht es frei, ob (und ggf. unter welchen Voraussetzungen) er diese ausländischen Hoheitsakte anerkennt, soweit er nicht durch Staatsvertrag gebunden ist. Auch die Scheidung ist somit grundsätzlich zunächst nur in dem Staat wirksam, in dem sie vorgenommen wurde. Ehescheidungen, die in einem EU-Staat mit Ausnahme von Dänemark ab dem 01.03.2001 ergangen sind, werden in andern Mitgliedsstaaten ohne weiteren Nachweis anerkannt, sofern keine schweren Verfahrensfehler vorliegen. Bei Zweifeln an der Anerkennungsfähigkeit des Urteils kann dies durch ein Anerkennungsverfahren überprüft werden. In anderen Fällen muss in jedem Fall ein Anerkennungsverfahren beantragt werden. Für die Anerkennung von deutschen Urteilen im Nicht-EU-Ausland kommt es auf die Entscheidung der dortigen Behörden bzw. Gerichte an. Teilweise existieren bi- und multilaterale Abkommen, die diesen Prozess erleichtern.

Kann es Schwierigkeiten geben, wenn ich im Ausland geschieden wurde und nunmehr in Deutschland neu heiraten möchte?

Ja! Soll eine im Nicht-EU-Ausland erfolgte Ehescheidung auch in Deutschland wirksam sein, bedarf es der förmlichen Anerkennung. Die Anerkennung des ausländischen Scheidungsurteils sollte deshalb unter anderem vor dem Eingang einer neuen Ehe und bei Wiederannahme des Geburtsnamens vorgenommen werden. Kenntnisse über die jeweiligen Anforderungen an das Scheidungsurteil sind daher sehr wichtig.

Wird im Rahmen der Ehescheidung ein Versorgungsausgleich immer durchgeführt?

Bei dem Versorgungsausgleich handelt es sich um einen Ausgleich der von den Parteien in der Ehezeit erwirtschafteten Rentenansprüche. Die Durchführung eines Versorgungsausgleichs ist bei Beteiligung eines nichtdeutschen Staatsbürgers nicht zwingend. Abhängig ist dies von der Frage nach dem anzuwendenden Scheidungsrecht. Kommt deutsches Scheidungsrecht zur Anwendung, wird von Amts wegen auch der Versorgungsausgleich durchgeführt (es sei denn, dies ist zuvor wirksam durch Ehevertrag ausgeschlossen worden). Kommt hingegen ausländisches Scheidungsrecht zur Anwendung, ist die Durchführung eines Versorgungsausgleiches nahezu nie vorgesehen, weil die jeweiligen ausländischen Rechtsordnungen einen dem deutschen Recht vergleichbaren Versorgungsausgleich nicht kennen (Ausnahme: z.B. Kanada). Allerdings kann das Familiengericht auf Antrag eines der Eheleute einen Versorgungsausgleich nach deutschem Recht durchführen.

Tipp:

Eine Scheidung mit Auslandsbezug wird schnell sehr kompliziert. Man sollte daher in einem solchen Fall keinesfalls auf eine kompetente Beratung verzichten. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn zusammen mit der Scheidung auch über Folgesachen, z.B. elterliche Sorge, Unterhalt oder güterrechtliche Fragen eine Entscheidung getroffen werden soll.

Abschließend noch folgender Hinweis:

Nach zwei Jahren ehelicher Lebensgemeinschaft erhält ein Ausländer ein eigenständiges von der Ehe unabhängiges Aufenthaltsrecht. Die Zeit in der die Ehe im Ausland geführt wurde, wird nicht mitgezählt. Nach drei Jahren kann eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis ausgestellt werden. Die Trennung gilt aber als Unterbrechung des Aufenthalts.

 

Autor:

Rechtsanwalt Stefan Thiele
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