Eheliche Fürsorgepflichten und Schadensersatz

Eheliche Fürsorgepflichten und Schadensersatz

Schadensersatz sowie eheliche Fürsorgpflichten

Das Oberlandesgericht Bremen hatte in einer Entscheidung vom 19.09.2014 darüber zu befinden, wie im Schadensfall einer Sachversicherung darüber zu entscheiden ist, wenn ein Ehegatte ohne Wissen des anderen den Inhalt einer Sachversicherung verändert.

Darüber hatte das Gericht zu entscheiden:

Der Ehemann hatte, ohne seine Ehefrau davon in Kenntnis zu setzen, die für die bisher gemeinsam bewohnte Ehewohnung abgeschlossene Hausratsversicherung ohne Absprache auf seine Zweitwohnung umschreiben lassen. Dies ging solange gut und blieb solange unbemerkt, bis in die gemeinsame eheliche Wohnung eingebrochen und Wertgegenstände der Ehefrau in erheblicher Höhe entwendet worden waren. Der Ehemann versuchte zunächst, die Umschreibung der Hausratsversicherung dadurch zu kaschieren, dass er hinsichtlich des Gesamtschadens eine Teilzahlung auf das Konto seiner Ehefrau veranlasste und vorgab, dass es sich dabei um eine Ersatzzahlung der Versicherung handele, was zunächst funktionierte. Als es im weiteren Verlauf jedoch dann zur Trennung der Eheleute kam und die Ehefrau in diesem Zusammenhang eher zufällig von der Umschreibung der Sachversicherung erfuhr, forderte sie von ihrem Ehemann Schadensersatz für den erlittenen Einbruchschaden.
Das Oberlandesgericht gab der Ehefrau Recht. Nach Ansicht des Gerichts hatte der Ehemann mit dem Umschreiben der Hausratsversicherung auf seine heimliche Zweitwohnung gegen seine ehelichen Fürsorgepflichten verstoßen und sei deshalb zum Schadensersatz verpflichtet.

Was daher stets zu beachten ist:

Vertragliche Verpflichtungen, die im Interesse der gesamten Familie, bzw. beider Eheleute abgeschlossen werden, sollten daher nur in Absprache mit dem anderen Ehegatten verändert werden.



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