Die Verschwendung von Vermögen und der Güterausgleich

In der güterrechtlichen Auseinandersetzung zwischen Eheleuten anlässlich eines Scheidungsverfahrens kommt es häufig zu dem Vorwurf, der andere habe sein Vermögen gemindert, um einem Ausgleichsanspruch zu entkommen oder diesen zur reduzieren. Hier wird von einer illoyalen Vermögensminderung gesprochen.
Die Umkehr der Beweislast zwischen Trennung und Scheidungsantrag
Behauptet der ausgleichsberechtigte Ehegatte eine illoyale Vermögensminderung zwischen Trennungszeitpunkt und der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages, trifft den anderen die Verpflichtung, der Behauptung dezidiert entgegenzutreten und einen etwaigen Verbrauch substantiiert zu erklären.
In dem vom Bundesgerichtshof (BGH) in seiner Entscheidung vom 12.11.2014 entschiedenen Fall waren die Eheleute bereits seit Jahren rechtskräftig geschieden. Es wurde aber noch um den güterrechtlichen Ausgleich und hier über den Verbleib des erheblichen Kontoguthabens gestritten. Von diesem Konto hatte der Ehemann einen erheblichen Betrag abgehoben. Der Verleib des Geldes ist streitig. Die Ehefrau behauptet, der Ehemann habe das Vermögen zwischen dem Zeitpunkt der Trennung und der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages illoyal gemindert. In diesem Zeitraum könne ein derart hoher Betrag nicht im Rahmen einer ordnungsgemäßen Lebensführung aufgezehrt worden sein. Das Gericht 1. Instanz sprach der Ehefrau deshalb einen erheblichen Anspruch zu. Die Rechtsmittel des Ehemannes blieben erfolglos.
Die Anforderungen an den jeweiligen Sachvortrag und die Folgen
Der BGH führt zur Begründung aus, dass dann, wenn das Vermögen bei Beendigung der Ehe eines Ehegatten geringer ist, als es im Zeitpunkt der Trennung gewesen ist, diesen Ehegatten die Darlegungs- und Beweislast obliegt, wenn er sich gegen den Vorwurf der illoyalen Vermögensminderung verteidigen will. Voraussetzung ist allerdings, dass der berechtigte Ehegatte konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer illoyalen Vermögensminderung vorgetragen hat. Ist dies juristisch nachvollziehbar geschehen, ist es Aufgabe des anderen, diesen Vortrag substantiiert zu bestreiten. Denn die vorgetragenen Tatsachen stammen aus der Sphäre des Verpflichteten, womit ihn die sog. sekundäre Darlegungs- und Beweislast trifft. Kann der in Anspruch genommene Ehegatte diesen Vortrag nicht erbringen, wird er so behandelt, als wäre das streitige Vermögen noch da.
Eine illoyale Vermögensminderung durch Verschwendung im Sinne der Vorschrift liegt nach der Rechtsprechung nur dann vor, wenn Geld ziellos und unnütz in einem Maße ausgegeben wird, das in keinem Verhältnis zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Ehegatten steht. Ein Leben über die Verhältnisse oder ein großzügiger Lebensstil reichen hingegen nicht aus.